Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Der zur Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz erforderliche Anordnungsgrund ist nur dann zu bejahen, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Der Antragsteller muss dabei alle zumutbaren Möglichkeiten einer Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft haben.
2. Der Antragsteller muss massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf seine Lebensverhältnisse darlegen. Ist er in einem nach § 31 a SGB 2 ergangenen Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Beantragung von ergänzenden Sachleistungen und geldwerten Leistungen im Minderungszeitraum hingewiesen worden, hat er diese aber nicht genutzt, so sind vorhandene Selbsthilfemöglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs nicht ausgeschöpft.
3. In einem solchen Fall ist die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) wohnt mit ihrer am 00.00.1988 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2) zusammen. Sie beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Durch Bescheid vom 26.09.2012 stellte der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 224,60 EUR mtl. für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 unter Berufung auf §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 31a Abs. 1, 31b SGB II fest.
Durch Bescheid vom 03.12.2012 gewährte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1005,80 EUR für Januar 2013 sowie von 1.230,20 EUR für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.05.2013. Der Antragsgegner führte die Miete von 504,00 mtl. an den Vermieter ab, die Stromkostenvorauszahlung von 80,00 mtl. an den Energieversorgungsträger sowie zur Tilgung von mehreren Darlehen einen Betrag von 114,90 EUR an die BA-SH/Zentralkasse. Er zahlte der Bedarfsgemeinschaft im Januar 2013 einen Betrag von 0,90 EUR aus.
Durch Bescheid vom 07.12.2012 stellt der Antragsgegner fest, dass das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin zu 2) für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2013 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt ist. Er gewährte der Antragstellerin zu 2) ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen in Höhe von 177,00 EUR mtl.
Am 08.01.2013 wurde der Antragstellerin zu 2) ein Warengutschein in Höhe von 50,00 EUR ausgestellt.
Am 07.01.2013 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2011 und die Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der gegen sie verhängten Sanktionen, der Höhe des bewilligten Regelbedarfs und Mehrbedarfs für die Zeit ab dem 01.01.2011 und die Höhe der Auszahlungen an die BA-SH/Zentralkasse.
Durch Bescheid vom 24.01.2013 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellerinnen Leistungen in Höhe von 708,59 EUR unter Anrechnung eines Sanktionsbetrages von 537,44 EUR für Januar 2013, von 932,99 EUR mtl. unter Anrechnung eines Sanktionsbetrages von 313,04 EUR für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.03.2013 und von 1.246,03 EUR mtl. für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.05.2013.
Der Antragsgegner reduzierte den Tilgungsbetrag mit Wirkung ab dem 01.02.2013 auf 38,20 EUR mtl.
Am 07.01.2013 beantragten die Antragstellerinnen den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis zum 31.05.2013 zu gewähren.
Durch Beschluss vom 14.02.2013 hat das Sozialgericht Köln den Antrag abgelehnt.
Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 13.03.2013 Beschwerde beim Sozialgericht Köln eingelegt.
Die Antragstellerinnen beantragen schriftsätzlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2013 zu ändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.01. bis zum 31.05.2013 zu gewähren und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligten.
II.
1. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt ...