Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.04.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 21.05.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 23.05.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab dem 01.04.2007 monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 540 EUR zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die Ausführungen des Sozialgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Grundsatz geteilt werden. Ohne dass es letztlich darauf ankommt, ist von einer die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes rechtfertigenden Eilbedürftigkeit bei Geltendmachung von Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur dann auszugehen, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorsteht. Ob dies in jedem Fall voraussetzt, dass der Vermieter wegen Zahlungsverzuges zur Kündigung der Wohnung berechtigt ist, ob diese bereits angekündigt sein oder aber bereits erfolgt sein muss, konnte hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts letztlich sogar dahinstehen.
Die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung der Wohnung durch den Vermieter (vgl. § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) sind nach dem Inhalt des Schreibens des Vermieters vom 18.06.2007 frühestens im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetreten.
Gleichwohl bestehen Zweifel an der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit fort. Die mit Wirkung vom 01.08.2007 angekündigte Kündigung der Wohnung ist offenbar nicht erfolgt. Es bestehen somit Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ankündigung.
Auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers (trotz behaupteter Eilbedürftigkeit Ausschöpfen der Beschwerdefrist, Begründung der Beschwerde erst über zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses) spricht nicht dafür, dass aus seiner Sicht Eilbedürftigkeit gegeben war.
Jedenfalls erscheint zur Überzeugung des Senats aber auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Vergleichsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln ist. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln ("Produkttheorie", vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Erweisen sich die tatsächlichen Unterkunftskosten danach als unangemessen, ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG, a.a.O. unter Verweis auf BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Bes...