Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung bei einem Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Streitverfahren durch gerichtlichen Vergleich erledigt, trägt gem § 195 SGG jeder Beteiligte seine Kosten, wenn die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben.

2. Eine Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich, über die Kosten solle das Gericht entscheiden, ist keine Bestimmung über die Kosten durch die Beteiligten. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 195 SGG und ist unzulässig. Der Regelungsgehalt des § 195 SGG ist nicht disponibel.

 

Fundstellen

NZS 2001, 163

SGb 2000, 626

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