Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung bei einem Vergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Streitverfahren durch gerichtlichen Vergleich erledigt, trägt gem § 195 SGG jeder Beteiligte seine Kosten, wenn die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben.
2. Eine Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich, über die Kosten solle das Gericht entscheiden, ist keine Bestimmung über die Kosten durch die Beteiligten. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 195 SGG und ist unzulässig. Der Regelungsgehalt des § 195 SGG ist nicht disponibel.
Fundstellen
NZS 2001, 163 |
SGb 2000, 626 |
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