Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender erstinstanzlicher anwaltlicher Vertretung

 

Orientierungssatz

1. Eine gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.

2. War der Antragsteller in erster Instanz anwaltlich nicht vertreten, so sind in diesem Verfahren weder Anwalts- noch Gerichtskosten entstanden. Weil sonstige Allgemeinkosten, wie z. B. Schreibauslagen, von der PKH nicht erfasst werden, kann eine rückwirkende Bewilligung der PKH keine Wirkung mehr entfalten. Damit fehlt der eingelegten Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, vgl. LSG Essen Beschluss, vom 24. März 2011 - L 19 AS 365/11 B ER.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das durch den vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02.02.2010 abgeschlossene (erstinstanzliche) Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 122 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Leere liefe (vgl. statt vieler Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 - L 7 AS 745/11 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 19 AS 366/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B).

Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden, und auch eine Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten (Schreibauslagen etc.) des Beteiligten nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich bereits LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2009 - L 19 B 270/09 AS).

Kosten sind gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2939717

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