Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss bei fehlender erstinstanzlicher anwaltlicher Vertretung

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ist unzulässig, wenn dem Antragsteller insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. War dieser im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertreten, so hätte die nachträgliche Bewilligung von PKH auf das abgeschlossene Verfahren keine Auswirkungen mehr.

2. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2011 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Am 14.09.2010 erließ die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (nachfolgend: Antragsgegner) einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14.09.2010 bis 30.09.2011, wonach der Antragsteller u.a. verpflichtet ist, im Turnus von 1 Monat jeweils 5 monatliche Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise über diese Bemühungen persönlich im Folgemonat bis zum 20. Tag einzureichen. Der Verwaltungsakt wurde dem Antragsteller am 18.09.2010 zugestellt.

Durch Bescheid vom 23.11.2010 senkte der Antragsgegner die Regelleistung um 107,70 EUR wegen der Verletzung der in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.09.2010 festgelegten Pflichten - persönliche Vorsprache in der Arbeitsvermittlung und Einreichung von 5 Bewerbungen - unter Berufung auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Abs. 6 SGB II für die Zeit vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 ab und hob den Bewilligungsbescheid vom 01.06.2010 entsprechend nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 29.10.2010 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 14.09.2010 eine Nichtigkeitsfeststellungsklage.

Am 29.11.2010 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Bescheid vom 14.09.2010 beantragt. Mit Schreiben vom 06.12.2010 hat der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 23.11.2011 beantragt. Gleichzeitig hat er eine Überprüfung des Bescheides vom 14.09.2010 nach § 44 SGB X und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Überprüfungsantrags beantragt.

Durch Beschluss vom 28.01.2011 hat das Sozialgericht Köln die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 14.09.2010 und vom 23.11.2010 und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, dass eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte und der herrschenden Auffassung in der Literatur nicht sanktionierbar sei. Der Antragsgegner habe durch den Bescheid vom 04.02.2011 die Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis 30.05.2011 um 60% abgesenkt. Falls seinem Antrag nicht entsprochen werde, beantrage er einen Vorabentscheid beim Europäischen Gerichtshof.

II. Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.

A. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.11.2010 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG seit dem 01.04.2008 nur zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn die Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Mit der Beschwerdeschrift hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 23.11.2010 gewandt. Das Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.09.2010 verfolgt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiter. Demnach beläuft sich die Beschwer des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vorliegend auf insgesamt 323,10 EUR (3 x 107,70 EUR). Denn der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren nur noch gegen die Absenkung einer Regelleistung um 107,70 EUR für die Dauer von drei Monaten.

Im Fall des Unterschreitens des Beschwerdewertes im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist auch nicht die Nichtzulassungsbesc...

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