Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 20.12.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.12.2006), ist unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren ist noch streitig, ob
a) entweder der Antragsteller zu 1) Anspruch auf Regelleistungen für Zeiten der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, den Antragstellern zu 2) unter 3), die ansonsten im Haushalt ihrer Mutter im niedersächsischen E leben und von dem örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an die Mutter ausgezahlte Regelleistungen erhalten, in Höhe der Hälfte der monatlichen Regelleistungen von 207 EUR pro Kind hat
b) oder die Antragsteller zu 2) und 3) ihrerseits einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Erbringung entsprechender Leistung haben und
c) dem Antragsteller zu 1) Leistungen für einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II im Umfang von 50% zu gewähren sind.
Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgelehnt. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt - wie bereits vom Sozialgericht dargelegt - voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]) glaubhaft macht.
Hinsichtlich eigener Ansprüche des Antragstellers zu 1) wegen zusätzlicher Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen sich seine Söhne bei ihm aufhalten, verweist der Senat einstweilen auf die in der Praxis erst noch umzusetzende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R), wonach ausgehend von einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich die Kinder selbst als Anspruchinhaber in Betracht kommen. Insoweit besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Dieser ist auch für den geltend gemachten Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Annahme des Alleinerziehendenstatus des Antragstellers zu 1) im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II spricht die Tatsache, dass dem Antragsteller zu 1) und der Mutter der Antragsteller zu 2) und 3) das gemeinsame Sorgerecht zusteht, und die durch das Amtsgericht Rahden (Beschluss vom 11.08.2006) vorgegebene Umgangsregelung die Betreuung und damit auch Pflege und Erziehung der Antragsteller zu 2) und 3) der Kindesmutter sogar im überwiegenden Umfang zugewiesen hat.
Von einer völlig untergeordneten Mitwirkung der Kindesmutter im Rahmen der Pflege und Erziehung der Antragsteller zu 2) und 3), bei der der Antragsteller zu 1) ggf. als Alleinerziehender im vorgenannten Sinne anzusehen wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.1998, 24 A 6169/96 zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 Bundessozialhilfegesetz) kann ersichtlich nicht ausgegangen werden (vgl. etwa auch LSG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2005, L 5 B 196/05 ER AS m.w.N.; Hofmann in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 21 RdNr. 6ff.).
Hinsichtlich der vom Antragsteller zu 1) ebenfalls verfolgten Ansprüche der Antragsteller zu 2) und 3) lässt es der Senat zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1) bei demgegenüber dem Senat erklärtem Widerspruch der ebenfalls sorgeberechtigten Kindesmutter befugt ist, allein Prozesshandlungen zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche vorzunehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2002, 9 B 99/02 einerseits und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2006, L 10 B 1061/06 AS ER unter Verweis auf § 38 SGB II und § 73 Abs. 2 SGG - ohne Widerspruch des anderen Elternteils andererseits).
Ebenso bedarf es keiner weiteren Problematisierung, ob das Sozialgericht überhaupt über Ansprüche der Antragsteller zu 2) und 3) entschieden hat bzw. entscheiden wollte (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.11. 2006, L 10 B 1061/06 AS ER). In einem Hauptsacheverfahren wäre ggf. die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts gemäß § 57 SGG im Hinblick auf die Problematik des Vorliegens zweier Wohnsitze zu hinterfragen. Der Senat lässt auch dahinstehen, ob der Auffassung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) uneingeschränkt zu folgen ist, dass hinsichtlich der Zuständigkeit des Leistungsträgers § 36 SGB II eine dem vom Bundessozialgericht entwickelten Institut der "zeitweisen Bedarfsgemeinschaft" gerecht werdende Auslegung erfahren kann.
Schließlich ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass der vom Antragsteller zu 1) behauptete zeitliche Umfang des Umgangsrechts nicht in Einklang mit den Vorgaben des Amtsgerichts Rahden in seinem Beschluss vom 11.08.2006 zu bringen ist. Auch nach den Angaben der vom Senat befragten Kindesmutter ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragst...