Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit einer Anhörungsrüge. Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs. Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung. Darlegung der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder des Willkürverbotes
Orientierungssatz
1. Die Anhörungsrüge bezweckt die Heilung einer behaupteten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Der Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07.
3. Der außergerichtliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist über den 31. 12. 2004 hinaus statthaft, obwohl der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zum 1. 1. 2005 in das SGG eingefügt worden ist. Er setzt die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus, wobei die Verletzung von Verfahrensgrundrechten eine andere als die Verletzung des rechtlichen Gehörs sein muss.
Tenor
Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat legt die am 20.12.2013 bei dem Landessozialgericht eingegangene, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 (Az. L 2 AS 2171/13 B ER) als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung aus, da kein anderes Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschwerdebeschluss in Betracht kommt. Eine "Beschwerde" ist - wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des von der Beschwerdeführerin angegriffenen Beschlusses ergibt - nicht zulässig.
Sowohl Anhörungsrüge als auch Gegenvorstellung sind unzulässig.
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar fristgerecht erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich noch am Tag der Kenntnis von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zustellung des Beschlusses am 20.12.2013 (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs. 2 Satz 4 SGG) gegen diesen Beschluss gewandt, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat die angegriffene Entscheidung bezeichnet, jedoch nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass eine Verletzung eigener Rechte vorliege, noch, dass diese Verletzung entscheidungserheblich ist (§ 178a Abs. 2 Satz 6 SGG iVm. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt - auf eine Kurzformel gebracht -, dass der Beteiligte Gelegenheit haben muss, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Loseblatt, Art. 103 Rn 66 (Lfg. 27)). Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs. 2 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll unter anderem verhindern, dass Beteiligte durch eine Entscheidung eines Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnisse beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1956 - 1 BvR 440/54 -, juris RdNr. 8; Kammerbeschluss vom 16.06.2009 - 1 BvR 461/09 -, juris RdNr. 14 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 04.07.2013 - B 2 U 79/13 B -, juris RdNr. 5 m.w.N.).
Gerügt wird durch die Beschwerdeführerin zum einen, dass die Erklärung zur familiären Unterstützung im Beschluss des Senats nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dieser Vortrag zeigt nicht auf, dass der Senat das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 den Vortrag aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013 vielmehr berücksichtigt; er hat diesen Vortrag allerdings rechtlich anders gewürdigt, als dies der Vorstellung der Beschwerdeführerin entspricht. Dies zu beanstanden ist nicht der Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Das Recht auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass Anträge oder Anregungen eines Verfahrensbeteiligten befolgt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.05.2007 - 1 BvR 730/07 -, juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 09.09.2010 - B 11 AL 4/10 C -, juris RdNr. 13 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2010 - L 9 SO 309/10 B ER RG -, juris RdNr. 3; Beschluss vom 15.03.2012 - L 19 KG 2/12 RG -, juris RdNr. 21; Beschluss des erkennenden Senates vom 25.11.2013 - L 2 AS 1650/13 B ER RG -, juris RdNr. 4).
Gerügt wird zum anderen, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013 nicht an die Beschwerdegegnerin weitergegeben und vor Beschlussfassung eine Stellungnahme von dort nicht abgewartet worden sei. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Konkretisierung des A...