Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anfalls der Erledigungsgebühr
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Diese hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
2. Eine Erledigungsgebühr i. S. der Nrn. 1005, 1002 VV RVG kann der Rechtsanwalt dann verlangen, wenn er zum Zweck des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel beibringt. Ist die Vorlage ausdrücklich auf Aufforderung der Behörde erfolgt, so ist die Erledigungsgebühr nicht angefallen.
3. Muss die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Entscheidung des Rechtstreits nicht geklärt werden, so ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht zuzulassen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.11.2016 - S 49 AS 2641/14 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 24.05.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 30.11.2012.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie begehrte die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II wegen einer dezentralen Warmwasserversorgung. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 26.07.2012 antragsgemäß die Akten an die Bevollmächtigten zur Einsichtnahme und forderte die Bevollmächtigten auf, bis zum 12.08.2012 eine Vollmacht, eine Begründung und einen Nachweis des Vermieters über die Aufbereitung des Warmwassers vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigten nahmen Akteneinsicht und legten eine von ihnen eingeholte Bestätigung der Vermieterin vor, wonach die Warmwasserversorgung dezentral erfolgt. Diese Bestätigung hatten die Prozessbevollmächtigten von der Vermieterin angefordert. Mit Abhilfebescheid vom 20.11.2012 erklärte sich der Beklagte bereit, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu bewilligen. Er übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.
Daraufhin teilte die Firma Q GmbH dem Beklagten mit, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sie mit der Erstellung der Rechnung und Einziehung der Vergütungsforderung beauftragt hätten. Zu diesem Zwecke sei die Forderung mit ausdrücklicher Zustimmung der Mandantin an sie abgetreten. Dem Schreiben war eine Kopie der Vergütungsrechnung der Q GmbH, adressiert an die Klägerin, über eine Vergütungsforderung i.H.v. 651,53 EUR beigefügt. Die Vergütungsforderung setzte sich wie folgt zusammen:
Geschäftsgebühr 240,00 EUR
Erledigungsgebühr 280,00 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Pauschale Nr. 7000 VV RVG 7,50 EUR
Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,03 EUR
Mit Bescheid vom 20.12.2012, adressiert an die Firma Q GmbH, setzte der Beklagte die erstattungsfähige Kosten für das Widerspruchsverfahren unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 240,00 EUR auf insgesamt 318,33 EUR fest.
Gegen den Bescheid vom 20.12.2012 legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie begehrte die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr i.H.v. 280,00 EUR. Die von ihren Prozessbevollmächtigten bei der Vermieterin angeforderte Bestätigung betreffend die dezentrale Warmwasserversorgung sei kausal für die Abhilfeentscheidung gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Klägerin habe ihre Erstattungsforderung aus dem Abhilfebescheid vom 20.12.2012 abgetreten. Sie sei damit nicht mehr Forderungsinhaberin und verfüge nicht über eine Widerspruchsbefugnis.
Am 07.07.2014 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 zu verurteilen, sie von der Restforderung i.H.v. 330,20 EUR für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme im Widerspruchsverfahren vom 22.06.2012 gegen den Leistungsbewilligungsbescheid des Beklagten vom 24.05.2012 freizustellen. Die Firma Q GmbH mache im Auftrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten ihren Kostenantrag geltend. Dafür habe sie ausdrücklich die Zustimmung erteilt. Ihr Anspruch richte sich auf Freistellung von der Forderung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Soweit die Firma Q GmbH eingeschaltet sei, sei die Forderung an die Firma abgetreten. Ihr Begehren richte sich auf die Befreiung von der Forderung der Firma Q GmbH.
Zu keinem Zeitpunkt habe sie eine Forderung an die Firma Q GmbH abgetreten. Eine Abtretung ihres Freistellungsanspruchs sei rechtlich nicht möglich. Ihre Bevollmächtigten hätten lediglich den Vergütungsanspruch aus dem Auftragsverhältnis, deren Schuldnerin sie ...