Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Der erforderliche Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen dem Antragsteller die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten unzumutbar ist.
2. Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus. Ist die Existenzsicherung gewährleistet, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Gerät der Antragsteller durch die Verweigerung der begehrten Leistung nicht in wirtschaftliche Not, so ist die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist u.a. staatlich geprüfte Heilpraktikerin. Sie ist im Bereich Wirtschafts- und Finanzwissenschaften als Mentorin an der Fern-Uni I und als Dozentin an der Fachhochschule für Finanzen in O tätig. In Nebentätigkeit ist sie selbständige Yogalehrerin.
Die Antragsgegnerin betreibt im Auftrag des Beigeladenen sowie anderer Krankenkassen die "Easy! Präventionskursdatenbank". Die in der Datenbank als zertifiziert gelisteten Kursangebote stellen Empfehlungen für die Krankenkasse hinsichtlich der Kostenübernahme für teilnehmende Versicherte dar.
Die Antragstellerin war seit 2007 mit einem Hatha-Yoga Kurs bei dem Antragsgegner zertifiziert. Die Zertifizierung dieses Kurses hatte das Ablaufdatum 21.07.2012. Zumindest seit dem 20.05.2012 wird der Kurs der Antragstellerin in der Datenbank mit dem Status "Zertifizierungsstatus: Abgelehnt" geführt.
Am 29.05.2012 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag,
1. die Beklagte zu verpflichten, die bis zum 21.07.2012 gültige Zertifizierung des Kurses "Hatha-Yoga" ID200770608-37865 wieder in die "Easy! Präventionsdatenbank" aufzunehmen sowie
2. die Ablehnung der Rezertifizierung über den 21.07.2012 aufzuheben und den Kurs der Klägerin auch über den 21.07.2012 in der "Easy! Präventionsdatenbank" zu listen.
Die Klägerin habe die Zertifizierung wirksam nach den seinerzeit erforderlichen Kriterien erlangt. Sie habe Anspruch darauf, bis zum Ablauf der erfolgten Zertifizierungsperiode in den Datenbank geführt zu werden.
Mit Beschluss vom 30.08.3012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe im Jahr 2011 mit dem in der Datenbank geführten Kurs Einnahmen von 1.000,00 EUR erzielt. Der Reingewinn habe nach ihren Angaben 500,00 EUR betragen, so dass monatlich ein Gewinn von 41,67 EUR erzielt worden sei. Anhand dieser Zahlen sei nicht nachvollziehbar, dass der zeitweilige Wegfall der Einnahmen die Antragstellerin unzumutbar belasten würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Kurs aufgrund der geringen Einnahmen die wirtschaftliche Grundlage der Antragstellerin bilde. Eine nähere Prüfung sei der Kammer nicht möglich gewesen, da die Antragstellerin trotz gerichtlichen Hinweises vom 25.07.2012 ihre Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt habe. Es komme hinzu, dass durch die Löschung und die verweigerte Wiederaufnahme des Kurses in der Datenbank der Antragsgegnerin grundsätzlich kein Einnahmeverlust bewirkt werde. Denn die Antragstellerin könne ohne Weiteres ihren Kurs weiterhin gegen Entgelt anbieten und damit Einnahmen erzielen. Die Zertifizierung habe Auswirkungen nur im Verhältnis Krankenkasse und Versicherte. Sie diene als Empfehlung an die Krankenkasse für eine Bezuschussung der Kursgebühren an die Teilnehmer gemäß § 20 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Mit ihrer am 14.09.2012 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Das SG habe seine Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes allein auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes gestützt ohne die erforderliche Prüfung der offenbaren Rechtswidrigkeit vorgenommen zu haben. Die Löschung der Eintragung der Antragstellerin in der Datenbank im Frühjahr 2012 sei ohne Zweifel rechtswidrig, es bestehe daher insoweit Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Rezertifizierung bestünden zumindest ernstliche Zweifel. Nur in den Fällen, in den die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich seien, müssten die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Zudem verkenne das SG in seiner Rechtsfolgenabwägung die widerstreitenden Rechtspositionen. Es komme nicht darauf an, zu welchem Preis die Antragstellerin den Kurs anbiete, das dem Antrag zugrunde liegende Rechtsverhältnis sei ein rein abstraktes. Monetäre Interessen seien nicht von Bed...