Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

 

Orientierungssatz

1.Ist den seitens der Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen zu entnehmen, dass sie in Spanien keine Leistungen der Sozialhilfe beantragt haben, können sie sich nicht darauf berufen, es stünden ihnen keine Leistungen zu, denn naturgemäß bekommt derjenige keine Leistungen, der sie nicht beantragt.

2.Nach Auskunft der Botschaft der Bundes Republik Deutschland in Madrid vom 30.04.2010 werden die Leistungen der mit der Deutschen Sozialhilfe vergleichbaren  "Renta  Minima" auch im Rahmen des EU-Fürsorgeabkommens an Deutsche Staatsangehörige ausgezahlt, so dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB XII gegeben sind und einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII entgegen stehen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit ab 01.11.2010 zu gewähren.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, die der Senat sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Nach wie vor ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, vielmehr ist weiter davon auszugehen, dass den Antragstellern Leistungen nicht erbracht werden, da sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland zu erwarten sind (§ 24 Sozialgesetzbuch - SGB - XII)). Zwar legen die Antragsteller entsprechende Bescheinigung des MINISTERIO D TRABAJO E INMIGRACION von 03.10.2010 und 03.12.2010 sowie vom 19.01.2011 vor, die jedoch nicht belegen, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland nach § 24 Abs. 2 SGB XII haben. Die Bescheinigungen, die der Senat in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen, belegen lediglich, dass die Antragsteller dort weder als Bezieher von Rentenansprüchen oder sonstiger staatlicher Leistungen geführt werden. Die jüngste vom Antragsteller zu 1) vorgelegte und selbst übersetzte Bescheinigung des Arbeitsministeriums der Balearen vom 19.01.2011 besagte, dass der Antragsteller zu 1) nicht Bezugsberechtigter von Leistungen für Arbeitslosengeld war und ihm auch generell keine Leistungen zustehen. Diese Bescheinigung sagt lediglich, dass der Antragsteller zu 1) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das versteht sich von selbst, da er in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vorliegend geht es aber um die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Den Bescheinigungen ist zu entnehmen, dass die Antragsteller keine Leistungen der Sozialhilfe in Spanien beantragt haben. In diesem Fall können sie sich nicht darauf berufen, es stünden ihnen keine Leistungen zu, denn naturgemäß bekommt derjenige keine Leistungen, der sie nicht beantragt. Die Antragsteller sind jedoch zur Antragstellung verpflichtet und können sich nicht diejenigen Leistungen aussuchen, die für sie im jeweiligen Einzelfall günstiger sind. Auch die weitere Bescheinigung der Rechtsanwälte N & Partner vom 20.12.2010 bestätigt die Richtigkeit der Behauptung der Antragsteller nicht. Die Bescheinigung hat lediglich zum Inhalt, dass der Antragsteller zu 1) in der Kanzlei um die Einholung einer Bescheinigung der zuständigen Behörde gebeten hat, aus der hervorgehe, dass er auf spanischem Territorium kein Recht auf den Bezug von Leistungen habe und solche auch nicht in der Vergangenheit bezogen habe. Darauf kommt es jedoch, wie ausgeführt, nicht an.

Der Senat geht vielmehr von der Richtigkeit der sich in den Unterlagen der Beklagten befindlichen Auskunft der Botschaft der Bundes Republik Deutschland in Madrid vom 30.04.2010 aus, wonach die Leistungen der mit der Deutschen Sozialhilfe vergleichbaren "Renta Minima" auch im Rahmen des EU-Fürsorgeabkommens an Deutsche Staatsangehörige ausgezahlt werden. Die Leistungen betragen für den Haushaltsvorstand 370,00 EUR, die folgende Person 111,00 EUR und jede weitere Person 74,00 EUR. Damit sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB XII gegeben und stehen einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII entgegen.

Der Vollständigkeithalber weist der Senat, ohne dass es streitentscheidend ist, darauf hin, dass die Antragsteller bereits nach § 24 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen haben. Nach dieser Vorschrift erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Anhaltspunkte dafür, dass eine der Ausnahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 3 SGB XII gegeben sind, sieht der Senat nicht.

In Be...

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