Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz bei bindend gewordenem Ablehnungsbescheid

 

Orientierungssatz

Ist ein ablehnender Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung bindend geworden, so kann die Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz nicht zugesprochen werden. Weil die Leistungsablehnung bindend geworden ist, hat der Antragsteller keinen in der Hauptsache durchsetzbaren Anspruch mehr, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG vorläufig zugesprochen werden könnte.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Antragstellerin, die mit Ablauf des 31.10.2009 auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Schuldienst ausgeschieden war, beantragte im Juni 2010 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Antragstellerin Aufforderungen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht nachgekommen war, lehnte diese mit Bescheid vom 07.10.2010 die Gewährung von Leistungen ab, weil im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Aufforderungen nicht nachgekommen sei, davon auszugehen sei, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei.

Mit Beschluss vom 15.10.2010 ordnete das Amtsgericht T aufgrund der durch die Sachverständige Dr. L getroffenen Diagnose einer paranoiden halluzinatorischen Psychose die Betreuung der Antragstellerin für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Post- und Fernmeldeangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber dem früheren Arbeitgeber vorläufig an. Nachdem die Antragstellerin am 27.10.2010 Widerspruch eingelegt und sich für sie ihr Betreuer bestellt hatte, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2010, bekanntgegeben dem Betreuer der Antragstellerin, den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 07.03.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegner zur Leistungsgewährung begehrt.

Mit Beschluss vom 29.03.2011 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung im Hinblick auf die bisher gesicherten Wohnverhältnisse sowie Unterstützungsleistungen der Eltern der Antragstellerin nicht dargetan sei und sich der Anspruch im Hinblick auf den Wohnortwechsel gegen den für den neuen Wohnort zuständigen Leistungsträger, der aber mit der Sache bisher überhaupt nicht befasst gewesen sei, richten müsse.

Der Senat hat im Hinblick auf die in Bad O bestehende getrennte Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II das Rubrum neu gefasst.

Es kann dahin stehen, ob die fristgerecht erhobene Beschwerde im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin und die angeordnete Betreuung zulässig ist, weil die Beschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Dies folgt schon daraus, dass der Ablehnungs-/Versagungsbescheid vom 07.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2010 bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG) geworden ist. Der Betreuer der Antragstellerin, dem die Widerspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist, hat gegen diesen kein Rechtsmittel eingelegt, sodass die Leistungsablehnung bindend geworden ist und die Antragstellerin daher keinen in der Hauptsache durchsetzbaren Anspruch mehr hat, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG vorläufig zugesprochen werden könnte.

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2689691

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