rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 06.04.2004; Aktenzeichen S 19 KA 7/04 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 20.000 festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Modellvorhaben "Akupunkturbehandlung" zuzulassen ist. Sie ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und zur vertragsärztlichen Versorgung in I zugelassen. Sie hat sich in der Akupunkturbehandlung zusätzlich ausgebildet. Hierzu hat sie bei der European Academy of Natural Medicine (EANM) zwischen September 1993 und August 1999 140 Stunden absolviert und eine praktische und theoretische Prüfung dieses Instituts bestanden. Der Ausbildungsleiter dieses Instituts, Prof. Dr. D (Facharzt für Anästhesiologie), hat der Antragstellerin das Zertifikat B (Diplom B) ausgestellt. Hierdurch wird bescheinigt, dass sie Akupunkturkurse mit praktischen Übungen im Umfang von 360 Stunden durchlaufen und am 08.12.2001 eine schriftliche, mündliche und praktische Prüfung bestanden hat. Seit Dezember 1999 hat sie am Modellvorhaben "Akupunktur" der Betriebskrankenkasse (BBK) Post sowie einem entsprechenden Modellvorhaben der Innungskrankenkassen (IKK) teilgenommen. Beide Modellvorhaben sind ausgelaufen (BKK Post: 30.04.2002; IKK: 30.09.2003). Dem lag zugrunde, dass der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen am 16.10.2000 beschlossen hatte, die Akupunktur in die Anlage B (nicht anerkannte Methoden) der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinen) aufzunehmen (Bundesanzeiger 2001, 12.17), weil Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Akupunktur mit dem verfügbaren Datenmaterial nicht zuverlässig hätten belegt werden können (vgl. LSG Sachsen vom 16.07.2003 - L 1 KR 17/02 m.w.N. auf den Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu Bewertung der Akupunktur). Eine Ausnahme gilt nur für die Indikation "chronische Kopfschmerzen, chronische LWS-Beschwerden und chronische Schmerzen bei Knie- und Hüftgelenksarthrose" soweit die Behandlung in Modellversuchen, welche die vom Bundessausschuß aufgestellten Vorausetzungen erfüllen, erfolgt. Auf der Grundlage dieser Empfehlung führen die Bundesverbände der Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse seit dem 01.04.2001 ein Modellvorhaben durch, um die Wirksamkeit von Akupunkturbehandlungen zu erproben. Zur Durchführung eines gemeinsamen Modellvorhabens haben sich diese Verbände auf Verfahrensgrundsätze für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben durch die Antragsgegnerin zu 1) geeinigt. Danach gilt für die Zulassung von Vertragsärzten oder Ärzten in ermächtigten Einrichtungen, dass sie den Nachweis eines abgeschlossenen und mindestens 140-stündigen Ausbildungsganges in der sogenannten Ganzkörperakupunktur mit Prüfungsnachweis (z.B. Diplom A) bei einem von einer Ärztekammer in Deutschland als Akupunktur-Fortbildungsgesellschaft anerkannten Ausbildungsinstit führen müssen. Im Januar 2002 wurden diese Anforderungen den Landesärztekammern mitgeteilt. Mit Schreiben vom 02.05.2002 leitete die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin ein "Angebot zur Teilnahme an einem Modellvorhaben zur Akupunkturbehandlung (Laufzeit vom 01.04.2001 bis 31.03.2004)" zu. Die Antragstellerin sandte die Vereinbarung unterzeichnet zurück. Hierauf teilte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin mit, dass sie nach den von ihr vorgelegten Unterlagen noch nicht in die Liste der akkreditierten Ärztinnen aufgenommen werden könne, weil noch nicht bekannt sei, ob und ggfls. inwieweit das von ihr zur Akupunkturbehandlung in Anspruch genommene Kursangebot von einer Ärztekammer in Deutschland akkreditiert worden sei (Schreiben vom 13.05.2002). Auf Anfrage der Antragstellerin haben die Landesärztekammer Baden-Württemberg sowie die Ärztekammer Westfalen-Lippe mitgeteilt, dass die EANM bislang nicht akkreditiert sei.
Mit ihrem Eilantrag macht die Antragstellerin geltend: Sie habe eine umfassendere Ausbildung durchlaufen, als nach der internen Verwaltungsvereinbarung der Antragsgegner vorausgesetzt werde. Sie sei seit langem auf dem Gebiete der Akupunktur tätig und verfüge über einen reichen Erfahrungsschatz. Sie habe an zwei Modellvorhaben für gesetzliche Krankenkassen teilgenommen. Der Leiter der EANM, Prof. D, bei dem sie ihre Zusatzausbildung absolviert habe, könne oder wolle an einer Akkreditierung nicht mehr mitwirken. Er könne hierzu auch nicht verpflichtet werden. Ohnehin seien die Landesärztekammern zu einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht verpflichtet. Obgleich sie alle Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt habe, könne sie deswegen nicht den von den Antragsgegnern geforderten Qualifikationsnachweis erbringen....