Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Bewilligung des Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Hilfebedürftigen

 

Orientierungssatz

1. Der Hilfebedürftige hat solange keinen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zu seinem privaten Krankenversicherungsbeitrag durch einstweiligen Rechtsschutz, als er über einen wirksamen privaten Krankenversicherungsschutz verfügt. Insoweit fehlt es an dem hierzu erforderlichen Anordnungsgrund.

2. Dem Hilfebedürftigen ist es zumutbar, in den finanziell günstigeren Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln. Nach dem Wechsel ist ein Ruhen der Leistungen ausgeschlossen. Denn nach § 193 Abs. 6 S. 5 VVG endet das Ruhen der Leistungen, wenn die versicherte Person hilfebedürftig nach dem SGB 2 wird.

3. Erst im sozialgerichtlichen Hauptverfahren ist zu klären, in welcher Höhe der Grundsicherungsträger die Beiträge des Hilfebedürftigen zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen hat. Hinsichtlich der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 SGB 2 die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang zu übernehmen.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.09.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 23.09.2010 zu Recht zurückgewiesen.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 23.09.2010 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt weiterhin ein Anordnungsgrund nicht vor. Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass der Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund von Beitragsrückständen zur privaten Pflegeversicherung (Rückstandsbeginn: 01.10.2009) verfolgt wird und mittlerweile auch bei der Krankenversicherung des Antragstellers erhebliche Beitragsrückstände bestehen. Bereits in den Bescheiden vom 07.09.2009 und 09.03.2010 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller gebeten, einen Nachweis über die Höhe der von ihm zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragsrechnung) einzureichen, da dieser Nachweis zur Berechnung des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung benötigt werde. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, die angeforderten Unterlagen, sofern weiterhin nicht geschehen, umgehend bei der Antragsgegnerin einzureichen. Nach Aktenlage verfügt der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin über einen wirksamen privaten Krankenversicherungsschutz. Aus diesen Gründen ist es dem Antragsteller derzeit zuzumuten, das Hauptsacheverfahren durchzuführen und über sein Begehren dort eine sozialgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Des Weiteren ist es ihm zumutbar, in den Basistarif zu wechseln. Denn hinsichtlich des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung besteht ein Kontrahierungszwang der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Dieser ist im Einzelnen in § 12 Abs. 1a und 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) normiert. Gemäß § 12 Abs. 1b Satz 4 VAG darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat (Nr. 1) oder vom Versicherungsvert...

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