Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Solange der Hilfebedürftige über einen wirksamen privaten Krankenversicherungsschutz verfügt, fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, der zur Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist. Damit ist dem Antragsteller zuzumuten, das Hauptsacheverfahren durchzuführen und dort eine sozialgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

2. Dem Hilfebedürftigen ist es auch zumutbar, in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln.

3. Weil gemäß § 193 Abs. 6 VVG für den privat Krankenversicherten Krankenversicherungsschutz besteht, sobald Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB 2 eintritt, fehlt es an dem zur Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Anordnungsgrund.

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.09.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 23.09.2010 zu Recht zurückgewiesen.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 23.09.2010 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt weiterhin ein Anordnungsgrund nicht vor. Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass der Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund von Beitragsrückständen zur privaten Pflegeversicherung (Rückstandsbeginn: 01.10.2009) verfolgt wird und mittlerweile auch bei der Krankenversicherung des Antragstellers erhebliche Beitragsrückstände bestehen. Bereits in den Bescheiden vom 07.09.2009 und 09.03.2010 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller gebeten, einen Nachweis über die Höhe der von ihm zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragsrechnung) einzureichen, da dieser Nachweis zur Berechnung des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung benötigt werde. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, die angeforderten Unterlagen, sofern weiterhin nicht geschehen, umgehend bei der Antragsgegnerin einzureichen. Nach Aktenlage verfügt der Antragsteller auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin über einen wirksamen privaten Krankenversicherungsschutz. Aus diesen Gründen ist es dem Antragsteller derzeit zuzumuten, das Hauptsacheverfahren durchzuführen und über sein Begehren dort eine sozialgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Des Weiteren ist es ihm zumutbar, in den Basistarif zu wechseln. Denn hinsichtlich des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung besteht ein Kontrahierungszwang der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Dieser ist im Einzelnen in § 12 Abs. 1a und 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) normiert. Gemäß § 12 Abs. 1b Satz 4 VAG darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat (Nr. 1) oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (Nr. 2). Dass ein Wechsel dem Antragsteller in den Basistarif der privaten Krankenversicherung nicht ...

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