Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Bei Scheitern der Verhandlungen zwischen dem Grundsicherungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger ist der Leistungsträger nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 SGB 2 berechtigt, die in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehene Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen.
2. Dabei ist eine Laufzeit von sechs Monaten nicht zu beanstanden.
3. Einem an den Hilfebedürftigen gerichteten zumutbaren Verlangen muss eine mit diesem in Zusammenhang stehende, angemessene und konkret bestimmte Gegenleistung des Leistungsträgers gegenüberstehen.
4. Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 15 Abs. 2 S. 2 SGB 2 ist es zulässig, die Förderungsmaßnahmen des Leistungsträgers zunächst allgemein zu formulieren. Der Leistungsträger kann die vorgesehenen Eingliederungsmaßnahmen nur insoweit individualisieren, als sein in Kooperation mit dem Hilfebedürftigen zu gewinnender Erkenntnisstand es zulässt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2022 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid des Antragsgegners.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß einem Vermerk des Antragsgegners vom 28.09.2021 sprach der Antragsteller am 27.09.2021 beim Antragsgegner vor. Er wolle weder seine Telefonnummer noch seine E-Mail-Adresse beim Antragsgegner hinterlegen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, dann müsse dieser zu jedem Termin persönlich erscheinen. Der Antragsteller teilte weiter mit, seine Meisterprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden zu haben. Er habe die Möglichkeit, an einem fünftägigen Vorbereitungskurs teilzunehmen, überlege sich allerdings, auf die Teilnahme zu verzichten, wenn er die Kurszeiten dem Antragsgegner mitteilen müsse. Der Antragsgegner händigte dem Antragsteller im Rahmen des Termins den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung aus. Der Antragsteller gab an, diese zu Hause näher durchlesen zu wollen. Mit Schreiben vom 05.10.2021 unterbreitete der Antragsteller dem Antragsgegner mehrere Änderungsvorschläge. So sei die Übernahme von Bewerbungskosten iHv 5 EUR pro Bewerbung verbindlich zuzusagen, seiner Verpflichtung zur Bewerbung auf Beschäftigungsverhältnisse als "Helfer-Hochbau" bzw. im Tätigkeitsbereich in Vollzeit sei ein "unter anderem" hinzuzufügen und seine festgelegte Verpflichtung zu Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge solle nicht am dritten Tag, sondern erst am dritten Werktag nach deren Erhalt bestehen. Die in der Eingliederungsvereinbarung festgehaltene Verpflichtung, seinem Vermittler auf Ankündigung zu Beratungsgesprächen zur Verfügung zu stehen, sei zu streichen, denn sie stelle eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Meldepflicht dar. Die Regelungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sollten mit § 56 SGB II in Einklang gebracht werden. Da die im Rahmen seiner Vermittlungsbemühungen entstehenden Kosten nicht im Regelsatz enthalten seien, seien sie möglichst detailliert zu regeln. Der Antragsgegner berücksichtigte einige Änderungsvorschläge und übersandte dem Antragsteller am 07.10.2021 den neuen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung, auf die der Antragsteller mit Schreiben vom 19.10.2021 mit weiteren Korrekturvorschlägen reagierte. Am 20.10.2021 kam es zu einem weiteren Termin zwischen dem Antragsteller und seiner Arbeitsvermittlerin, in dem letztere erläuterte, anregungsgemäß redaktionelle Änderungen vorgenommen zu haben, die Regelungen insbesondere zur Fahrtkostenerstattung jedoch nicht ändern zu können. Der Antragsteller erklärte gemäß einem Vermerk, dies zu akzeptieren und keine weiteren Änderungsvorschläge zu haben. Er wolle die unterschriebene Vereinbarung zum nächsten Termin mitbringen. Bei dem Folgetermin am 08.11.2021 gab der Antragsteller an, die unterschriebene Eingliederungsvereinbarung zu Hause vergessen zu haben. Der Antragsgegner setzte ihm daraufhin erfolglos eine Frist zur Abgabe der Eingliederungsvereinbarung zum 15.11.2021.
Am 23.11.2021 erließ der Antragsgegner einen Eingliederungsbescheid. Dieser hat vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung einen Geltungszeitraum vom 23.11.2021 bis zum 22.05.2022. Eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller sei nicht zustandegekommen. Ziel des Eingliederungsbescheides sei die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit durch den Antragsteller. Unter dem Punkt "Unterstützung durch das Jobcenter" führt der Antragsgegner unter anderem die Übernahme von Fahrtkosten zu Meldeterminen, die Übernahme von Bewerbungskosten auf Nachweis pro Versand einer Bewerbungsmappe iHv 5 EUR monatlich, höchstens jedoch iHv 300 EUR jährlich an. Erstattungen seien erst für zwei Bewerbungen (ab 10 EUR) möglich, weil bei niedrige...