Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten für die Beibringung von zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen erforderlichen Unterlagen
Orientierungssatz
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht.
2. Die Beantwortung der Frage, ob anfallende Kosten für die Beibringung von Unterlagen im Verhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem für ihn zuständigen Grundsicherungsträger in jedem Fall zu übernehmen sind, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Der Umfang der Kostenerstattungsansprüche ergibt sich aus den §§ 59, 16, 11 Abs. 1 S. 1, 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB 2, 65 a SGB 1 und 309 Abs. 4 SGB 3. Ein darüber hinausgehender Kostenerstattungsanspruch existiert nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 27.11.2014 zu Recht nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die dem Kläger, der nach eigenem Bekunden selbständig tätig ist und von dem Beklagten seit dem 01.04.2012 Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhält, nach seinen Angaben im Zusammenhang mit einer persönlichen Vorsprache entstandenen Kosten für Papier sowie für die Anfertigung von Kopien von Kontoauszügen in Höhe von insgesamt 7,50 EUR zu erstatten.
Das Sozialgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt unter 750,00 EUR, so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf. Gründe dafür liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 29.08.2014, Az.: L 2 AS 1169/14 NZB, bei juris Rn. 13; LSG NRW, Beschluss vom 17.07.2014, Az.: L 2 AS 262/14 NZB, bei juris Rn. 8; siehe auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 28). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: L 19 AS 1844/12 NZB, bei juris Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2012, Az.: L 6 AS 2232/11 NZB, bei juris Rn. 17). Dabei macht nicht bereits der Umstand, dass eine Meinung vertreten wird, zu der bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, eine Sache zu einer von grundsätzlicher Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 09.11.2009, Az.: L 12 B 90/09 AS NZB, bei juris Rn. 21).
Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit hier nicht auf. Die nach Auffassung des Klägers grundsätzliche Frage, ob anfallende Kosten für die Beibringung von Unterlagen etc. im Verhältnis zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und dem für ihn zuständigen Grundsicherungsträger in jedem Fall zu übernehmen sind, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage im o.g. Sinne dar. Denn deren Beantwortung lässt sich unmittelbar und ohne weiteres dem Gesetz entnehmen. Der Gesetzgeber hat u.a. mit den Regelungen in § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), in § 16 SGB II, in § 65 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie (bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) in §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen u...