Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer begründeten Anhörungsrüge
Orientierungssatz
1. Durch den Anspruch auf rechtliches Gehör ist zu gewährleisten, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherzustellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird. Für den Erfolg der Anhörungsrüge ist Voraussetzung, dass die angegriffene Entscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht.
2. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG dient nicht der Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiterer Wertungen und Gesichtspunkte, ebenso nicht dazu, einem Beteiligten neuen Sachvortrag zu ermöglichen und das Gericht erneut zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.
3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist nicht umfangreich von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Nachgehend
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 03.04.2017 - L 9 SO 140/17 B ER - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, da sich der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs. 2 Satz 4 SGG) gegen den Beschluss des Senats vom 03.04.2017 gewandt hat, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Er hat ferner die angegriffene Entscheidung bezeichnet und sinngemäß geltend gemacht, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege und diese Verletzung entscheidungserheblich sei (§ 178a Abs. 2 Satz 6 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und damit zurückzuweisen (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Der Senat hat mit seiner Entscheidung vom 03.04.2017 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das aus Art. 103 des Grundgesetzes (GG) und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG folgende Gebot rechtlichen Gehörs verlangt von dem entscheidenden Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf (in das Verfahren eingebrachten) Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicher zu stellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 04.07.2013 - B 2 U 79/13 B -, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2012 - L 12 AS 376/12 B ER RG -, juris Rn. 10). Liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, ist weitere Voraussetzung für den Erfolg der Anhörungsrüge, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Von einem Beruhen kann dann ausgegangen werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Unterbleiben des Verstoßes eine günstigere Entscheidung ergangen wäre (Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178a Rn. 5b m.w.N.).
Im Fall des Antragstellers lässt sich bereits eine Verletzung des Gehörsgrundsatzes nicht feststellen. Im Einzelnen:
Entgegen seiner Behauptung hat der Senat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und seine Entscheidung tragend ausschließlich auf solche Tatsachen und Gesichtspunkte gestützt, zu denen er sich zuvor äußern konnte. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich zu befassen und jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 1526/12 -, juris Rn. 15; BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - B 9 V 4/15 C -, juris Rn. 8).
Von einer Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein. Da der Antragsteller schon erstinstanzlich unterlegen war, musste er zumindest mit der Möglichkeit eines erneuten Unterliegens in zweiter Instanz rechnen. Zudem hat er nicht ansatzweise dargetan, auf welchen Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen der Beschluss des Senates vom 03.04.2017 beruhen soll, zu denen er sich nicht hat äußern können.
Der Antragsteller legt in der Begründung seiner Anhörungsrüge nochmals seine Rechtsauffassung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu den seiner Ansicht nach maßgeblichen Voraussetzungen für die Bewilligung weiterer Heizkosten dar. Diese Einwände können indes mit der...