Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlendes Verschulden als Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer Berufungseinlegung
Orientierungssatz
1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.
2. Ist ausweislich des Poststempels die Berufungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben worden, um noch innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht eingehen zu können, ist aber eine Nachadressierung erforderlich geworden, weil der Berufungskläger das Schreiben mit falschen Angaben zur Anschrift versehen hat, so ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Dem Kläger wäre es aufgrund eindeutiger Angabe der zutreffenden Adresse in der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres möglich gewesen, die Berufungsschrift korrekt zu adressieren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) während der Ausbildung des Klägers zum Logopäden. Der Beklagte lehnte den hierauf gerichteten Antrag des Klägers vom 15.04.2010 durch Bescheid vom 28.04.2010 und Widerspruchsbescheid vom 15.06.2010 mit der Begründung ab, der Kläger sei gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Es komme auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an und nicht darauf, ob eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im Einzelfall wegen Gründen, die in der Person des Antragsstellers lägen, nicht erfolge. Es liege auch kein Härtefall vor. Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.
Am 09.11.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 28.04.2010 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.11.2010 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2010 zurück.
Die am 27.12.2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 15.10.2012 als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsablehnung des Beklagten mit Bescheid vom 28.04.2010 sei rechtmäßig. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II wegen seiner Ausbildung zum Logopäden von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Die Ausbildung sei aber dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhalte, entscheidend sei, ob eine Förderung dieser Ausbildung dem Grunde nach möglich sei. Zu Recht habe der Beklagte bei dem Kläger auch einen Härtefall verneint. Es entspreche dem Normalfall, dass jemand, der eine Ausbildung beginne, die nach dem BAföG dem Grunde förderungsfähig sei, und der aus Gründen, die in seiner Person lägen, keinen Anspruch auf BAföG habe, die Ausbildung selbst finanzieren müsse. Das Urteil ist dem Kläger am 2.11.2012 zugestellt worden.
Mit einem Schreiben, das auf den 27.11.2012 datiert ist, hat der Kläger am 05.12.2012 Berufung eingelegt. Dieses Schreiben ist an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigstelle 54, 44139 Essen, adressiert. Die richtige Anschrift des Gerichts, die auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils angegeben ist, lautet: Z.-straße 54, 45130 Essen. Der Briefumschlag trägt den Poststempel vom 28.11.2012. Neben dem Adressfeld ist ein Aufkleber aufgebracht, wonach die Sendung wegen unkorrekter Anschrift nachadressiert worden ist.
Unter Hinweis darauf, dass die nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegte Berufung unzulässig ist, hat der Senat mit Schreiben vom 04.01.2013 eine Entscheidung nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorprozessakten S 31 AS 4103/12 WA und S 31 AS 3668/10 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat hat über die als unzulässig zu verwerfende Berufung durch Beschluss entschieden, nachdem die Beteiligten hierzu gehört worden sind (§ 158 S. 1 und 2 SGG).
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02.11.2012 ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 174 ZPO). Die Berufung hätte somit spätestens am Montag, dem 03.12.2012 eingehen müssen (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1; Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 05.12.2012 beim Landessozialgericht eingegangen, mithin zwei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist.
Wegen der Fristversäumnis konnte dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stan...