Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitberücksichtigung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in der gerichtlichen Kostenentscheidung

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i. S. von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird. Bei einem unbezifferten Klageantrag hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend.

2. Eine Klage, die auf Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB 10 gerichtet ist, ist unzulässig, wenn gegen die Sachentscheidung Klage erhoben wird. Das Gericht hat nach § 193 Abs. 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (Anschluss BSG Urteil vom 20. 10. 2010, B 13 R 15/10 R).

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2014 - S 22 AS 1257/14 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Kläger sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind verheiratet. Sie zogen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern im September 2013 nach L um. Am 05.09.2013 beantragten sie die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2013 ab. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch - W 2953/13 - ein.

Durch Bescheid vom 07.11.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren beiden Kindern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 i.H.v. 866,00 EUR monatlich, für Januar 2014 i.H.v. 883,00 EUR und für Februar 2014 i.H.v. 900,00 EUR nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. S. 1 SGB III. Aufgrund der fehlenden Unterlagen zum Mietverhältnis sei die Bewilligung vorläufig. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte keine Kosten für Unterkunft und Heizung. Hiergegen legten die Kläger ebenfalls Widerspruch - W 3475/13 - ein.

Durch Bescheid vom 06.03.2014, adressiert an die Klägerin zu 1), bewilligte der Beklagte den Klägern und ihren beiden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 09.09.2013 bis zum 30.09.2013 i.H.v. 1.290,18 EUR, für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 i.H.v. 1.658,99 EUR monatlich, für Januar 2014, i.H.v. 1.706,52 EUR und für Februar 2014 i.H.v. 1.724,52 EUR. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte nunmehr auch Kosten für Unterkunft und Heizung. Dem Bescheid war die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, dass der Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 SGG werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch - W 3475/13 - gegen den Bescheid vom 07.11.2013 als unzulässig. Infolge des Erlasses des endgültigen Bewilligungsbescheides entfalte der Bescheid vom 07.11.2013 keine Rechtswirkungen mehr. Dieser habe sich i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.

Die Kläger legten Widerspruch gegen "die Kostenentscheidung des Abhilfebescheides vom 06.03.2014 bezüglich des Widerspruches vom 11.10.2013 gegen den Bescheid vom 26.09.2013" ein.

Am 28.03.2014 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruch nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als begründet anzusehen und auszusprechen, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden, da die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten für sie notwendig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 haben die Kläger beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch vom 27.11.2013 gegen den Bescheid vom 07.11.2013 rechtswidriger Weise als unzulässig zurückgewiesen worden sein. Die Kostenentscheidung sei falsch. Bei der Kostenentscheidung sei ihr Obsiegen zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihnen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich der Bescheid vom 07.11.2013 im Laufe des Widerspruchsverfahrens durch den Erlass des Bescheides vom 06.03.2014 in sonstiger Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt habe. Der Bescheid vom 06.03.2014 sei auch nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Abweichend von § 96 SGG erfasse die Vorschrift des § 86 SGG nur Verwaltungsakte, die den Ausgangsbescheid abänderten, ersetzende Bescheide würden nicht erfasst.

Durch Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird B...

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