Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Erstattungsrechtstreit von Grundsicherungsleistungen bei angefochtener Leistungsbewilligung
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a SGG hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren voraus.
2. Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers ist, dass die endgültig zustehende Leistungshöhe feststeht. Ist der endgültige Leistungsbescheid mit Aussicht auf Erfolg angefochten, so kann sich dies auch auf die Erfolgsaussichten eines Rechtstreits gegen den Erstattungsbescheid auswirken.
3. Ist der endgültige Leistungsbescheid des Grundsicherungsträgers angefochten, so ist dem Kläger im Erstattungsverfahren bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.10.2019 geändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus H bewilligt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Die Klägerin und ihre Familienangehörigen (Ehemann und vier Kinder) stehen als Bedarfsgemeinschaft im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten, der ihnen (aufstockend) Arbeitslosengeld II gewährt.
Mit Bescheid vom 12.11.2018 wurde die Höhe der Leistungen an die Klägerin und die anderen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft nach zunächst vorläufiger Bewilligung durch den Beklagten (für den Zeitraum November 2017 bis April 2018) endgültig festgesetzt, ohne dass dabei mit Rücksicht auf § 41a Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt worden wäre. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerin und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In dem hiergegen anhängig gemachten Klageverfahren (S 92 [56] AS 878/19) wies das Sozialgericht (SG) mit Schriftsatz vom 30.07.2019 darauf hin, dass gem. § 41a Abs. 4 SGB II ein Durchschnittseinkommen hätte gebildet werden müssen und bewilligte der Klägerin und den übrigen Familienangehörigen Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren.
Mit weiterem Bescheid vom 12.11.2018, der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Klageverfahrens S 56 AS 880/19 ist, verlangte der Beklagte unter Hinweis auf die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch (für die Zeit von November 2017 bis April 2018) von der Klägerin die Erstattung von insgesamt 1.137,50 EUR und erklärte die Aufrechnung der Erstattungsforderung mit den laufenden Leistungen (ab Januar 2019 i.H.v. 37,40 EUR monatlich). Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24.02.2019 Klage. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gestellt.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 02.10.2019 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fristgerecht eingelegte Klage biete bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Erstattungsverfügung rechtmäßig sei.
Dabei könne offen bleiben, ob die Erstattungsverfügung überhaupt Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
Soweit man den Bescheid über die endgültige Festsetzung und den Erstattungsbescheid als rechtliche Einheit ansehe, sei die Klage bereits unzulässig, weil die Erstattungsverfügung Gegenstand des Verfahrens S 56 AS 878/19 gegen die endgültige Festsetzung geworden wäre. Für diese Sichtweise spreche insbesondere, dass hierdurch Schwierigkeiten (z.B. hinsichtlich der Frage des Prüfungsumfangs der Erstattungsforderung oder der unterschiedlich eintretenden Rechtskraft) umgangen würden.
Lehne man das Vorliegen einer rechtlichen Einheit bzw. eine Einbeziehung gemäß §§ 86, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dagegen ab und behandele die Verfahren wegen der in den einzelnen Bescheiden verfügten Regelungen getrennt, sei die Klage zumindest unbegründet. Denn es sei dann lediglich zu prüfen, ob die Berechnung der Erstattungsforderung ordnungsgemäß erfolgt sei. Auf die Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung komme es demgegenüber nicht an. Denn für die Geltendmachung der Erstattungsforderung genüge auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 34/17 R, juris Rn. 13) bereits ein wirksamer Verwaltungsakt über die endgültige Festsetzung, der Tatbestandswirkung für die Erstattungsverfügung entfalte. Ein bestandskräftiger Bescheid über die endgültige Festsetzung sei nicht erforderlich. Es sei aber weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Berechnung des Erstattungsanspruches fehlerhaft erfolgt sei.
Gegen den am 28.10.2019 zugestellten Beschluss hat die K...