Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss wegen fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Orientierungssatz
Ein ablehnender PKH-Beschluss, der sich auf die fehlende Bewilligungsreife des PKH-Antrags wegen fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Allein der Umstand, dass eine Frist durch das Gericht nicht gesetzt worden ist, rechtfertigt im Hinblick auf den Entlastungsgedanken des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine andere Beurteilung. Die Beschwerde ist ausnahmslos unzulässig, wenn sich das Gericht nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.02.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Am 12.01.2012 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verurteilen. Mit Schreiben vom 23.01.2012 haben die Kläger den Rechtstreit für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Mit Beschluss vom 09.02.20121 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zur Erledigung des Verfahrens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen habe. Mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komme im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Aus Gründen der Prozessvereinfachung und Entlastung der Sozialgerichte können daher nur noch Entscheidungen der Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angefochten werden, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint hat (BT-Drucks 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 lit. b). Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum Instanzende keine Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt worden ist. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO vorgenommen, sondern den Antrag wegen nicht Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - fehlende Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO - abgelehnt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüsse, die sich auf die fehlende Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO bis zum Instanzende stützen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar (LSG NRW Beschluss vom 08.03.2011 - L 19 AS 1969/11 B - m. w. N.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 09.09.2011 - L 11 AS 839/11 B - m.w.N.). Im Ergebnis gleicht die Entscheidung einer solchen auf der Grundlage der §§ 73 a Abs. 1 Satz. 1 SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn das Gericht nach Fristsetzung mangels ausreichender Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ablehnt. Auch solche Beschlüsse sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (h.M., vgl. Beschluss des Senats vom 16.01.2009 - L 19 B 206/08 AS - m.w.N ...; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.01.2009 - L 18 B 2432/08 AS PKH). Allein der Umstand, dass eine solche Frist durch das Sozialgericht nicht gesetzt worden ist, rechtfertigt im Hinblick auf den Entlastungsgedanken des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine andere Beurteilung. Dieser Gedanke gebietet die uneingeschränkte Anwendung der Norm auf alle Fälle, in denen sich das Sozialgericht nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat. Insoweit kann dahinstehen, ob das Sozialgericht im Hinblick auf die Verpflichtung eines Klägers aus § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung eines Formulars nach § Abs. 4 ZPO zur Glaubhaftmachung der seiner Verhältnisse beizufügen, überhaupt verpflichtet gewesen ist, die Kläger zur Vorlage einer Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO aufzufordern (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 08.10.2008 - L 19 B 11/08 B - m.w.N.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen