Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeeinträchtigung durch eine per Verwaltungsakt auferlegte Eingliederungsvereinbarung
Orientierungssatz
Ein Rechtsschutzbedürfnis für Rechtsbehelfe gegen die durch Verwaltungsakt auferlegte Eingliederungsvereinbarung ergibt sich daraus, dass der Betroffene mit der Verpflichtung zu einer konkreten Handlung (hier: Wahrnehmung von Terminen beim Projekt 50plus und Nachweis von Bewerbungsbemühungen) mit weiteren Pflichten belegt wird. Eine solche Verpflichtung, die in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen eingreift, beschwert diesen unmittelbar im Sinn von § 54 Abs 2 SGG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung.
Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Am 07.12.2012 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Antragsteller und seinem Arbeitsvermittler statt. Der Arbeitsvermittler beabsichtigte im Rahmen einer neuen Eingliederungsvereinbarung die monatlichen Bewerbungsbemühungen des Klägers auf fünf schriftliche und zehn Email-Bewerbungen zu erhöhen. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und wollte die Eingliederungsvereinbarung nicht abschließen. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 07.12.2012 eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) per Verwaltungsakt. Im Rahmen der Bemühungen des Antragstellers zur Eingliederung in Arbeit war u.a. aufgeführt, dass er im Rahmen des Projektes 50plus die Termine einzuhalten habe und er monatlich am 1. Werktag des Monats unaufgefordert Nachweise über mindestens fünf Bewerbungen in schriftlicher Form und zehn Bewerbungen per Email zu erbringen habe. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, die u.a. bei Verstößen gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung auf mögliche Leistungsminderungen nach §§ 31 bis 31b SGB II hinwies.
Mit Schreiben vom 25.12.2012 legte der Antragsteller gegen die per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Rechtsbelehrung eine Androhung enthalte, dass das Arbeitslosengeld II gekürzt oder ganz gestrichen werden könne. Diese Androhung von Sanktionen nach §§ 31 bis 31b SGB II sei verfassungswidrig und verletze das menschenwürdige Existenzminimum. Die Eingliederungsvereinbarung sei deshalb aufzuheben.
Am 02.01.2013 stellte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 27.12.2012 eingereichten Widerspruchs gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt vom 07.12.2012. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Antragsteller trug ergänzend vor, dass seine Menschenwürde verletzt sei, da ihm durch die Rechtsfolgenbelehrung mit einer verfassungswidrigen Unterschreitung des Existenzminimums gedroht werde, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Schon diese Drohung reiche aus, die Menschenwürde anzutasten.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass durch die Eingliederungsvereinbarung kein unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Antragstellers vorliege. Erst wenn sich der Antragsgegner zum Handeln durch eine Sanktion entschließe, könne eine negative Folge für den Antragsteller eintreten. Schließlich lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vor. Auch der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten, sondern halte sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Mit Beschluss vom 30.01.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.12.2012 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 07.12.2012 sei abzulehnen. Die durch das Gericht durchgeführte Interessenabwägung führe dazu, dass nach summarischer Prüfung der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 07.12.2012 nicht erkennbar rechtswidrig sei. Die Eingliederungsvereinbarung genüge im Wesentlichen den formellen Anforderungen. Der Antragsgegner sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf die gesetzlichen Sanktionsvorschriften der §§ 31 bis 31 b SGB II hinzuweisen.
Mit seiner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2013 gerichteten Beschwerde vom 30.01.2013 macht der Antragsteller geltend, dass die in der Rechtsfolgenbelehrung des Verwaltungsaktes angedrohten Sanktionen verfassungswidrig seien. Damit sei der Verwaltungsakt insgesamt rechtswidrig. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides. Dies insbesondere, da i...