Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeld II. Verletzung von Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt. fehlender Nachweis von Eigenbemühungen. Zulässigkeit der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelungen. Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Kostenübernahmeregelung
Orientierungssatz
1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem diese ersetzenden Verwaltungsakt vorgesehene Verpflichtung des Leistungsberechtigten, monatlich acht Bewerbungen vorzunehmen und dies innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken.
2. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 SGB 10, wenn der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird, und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben. Außerdem muss aus ihm hervorgehen, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs 1 SGB 2 iVm den §§ 45 ff SGB 3 übernommen werden. Eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Klage vom 14.08.2012, mit der der Kläger sich gegen die Minderung des Regelbedarfes um monatlich 112,20 Euro (30 % des Regelbedarfes) für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.08.2012 wendet, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 23.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012, mit dem der Beklagte den Regelbedarf des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.08.2013 um 30 % (112,20 Euro monatlich) abgesenkt hat, nachdem dieser der ihm in der als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung vom 24.02.2012 auferlegte Verpflichtung, monatlich acht Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und nachzuweisen, nicht nachgekommen ist und einen wichtigen Grund hierfür nicht nachgewiesen hat. Ziel des bis zum 23.08.2012 gültigen Eingliederungsverwaltungsaktes war die Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt. Der Beklagte verpflichtete sich hierin, Bewerbungsbemühungen zur Anbahnung oder Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses durch Übernahme der Bewerbungskosten für schriftliche Bewerbungen und für Reisekosten nach Maßgabe des § 16 SGB II i.V.m. §§ 45 ff SGB III zu unterstützen, sofern die Kosten angemessen sind und durch den Kläger vorab beantragt werden. Der Kläger verpflichtet sich, während der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes monatlich acht Bewerbungen vorzunehmen, und hierüber "bis zum 5. Tag des Monats" unaufgefordert bei dem in der Vereinbarung genannten Sachbearbeiter unter Verwendung des Vordruckes "Nachweis von Eigenbemühungen" Belege vorzulegen. Die Vereinbarung ist mit einer umfangreichen Rechtsfolgenbelehrung versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsakt vom 24.02.2012 Bezug genommen.
Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist zulässig im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll, wobei dieser selbst entscheiden kann, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet. Nach dieser Auffassung steht dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 13/09 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011, Az. L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER). Nach anderer Auffassung besteht ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor einer hoheitlichen Maßnahme des Erlasses der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (so Bundessozialgericht Urteil vom 14.02.2013 Az. B 14 AS195/11 R). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt, da der Beklagte in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.02.2012 erklärt, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger nicht zustande gekommen sei und als Folge hieraus der Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werd...