Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Rechtswirksamkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes
Orientierungssatz
1. Zur Zulässigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt i. S. von § 15 Abs. 1 S. 6 SGB 2 gibt es eine unterschiedliche Rechtsprechung des BSG. Nach der Entscheidung des 14. Senats vom 14. 2. 2013 besteht ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor einer hoheitlichen Maßnahme. Nach der Entscheidung des 4. Senats vom 22. 9. 2009 steht dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn diese als der besser geeignete Weg erscheint, vgl. BSG, Urteile vom 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R und vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R.
2. In jedem Fall ist der Weg des Verwaltungsaktes zulässig, wenn der Antragsteller nicht bereit ist, eine Eingliederungsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt zu unterschreiben. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes ist, dass der Verwaltungsakt mit einer ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Pflichtenverstoßes versehen ist.
3. Eine Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht pflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden.
4. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist hinreichend bestimmt i. S. des § 33 SGB 10, wenn der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner stehende Antragsteller begehrte erstinstanzlich die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.07.2013 gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2013 anzuordnen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 26.07.2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2013, mit dem dieses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 abgelehnt hat, ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Die Tatsachen sind vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B).
Die Klage des Antragstellers vom 08.07.2013 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 06.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2013 hat gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, denn es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheides vom 06.05.2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 gefunden hat.
Nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner mitteilte, dass er die ihm mit Schreiben vom 22. 04.2013 vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung für rechtswidrig halte und diese nicht unterschreiben werde, erließ der Antragsgegner die Eingliederungsvereinbarung mit Bescheid vom 06.05.2013 als Verwaltungsakt. Ziel des bis zum 15.11.2013 gültigen Eingliederungsverwaltungsaktes ist die Verringerung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Antragsgegner verpflichtet sich hierin, Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 SGB II i.V.m. §§ 44 ff SGB III zu unterstützen, und die Kosten für schriftliche Bewerbungen zu übernehmen, sofern sie angemessen sind und nachgewiesen werden. Für den Zeitraum der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sich der Antragsgegner max. 130 EUR an Bewerbungskosten zu erstatten, pro nachgewiesener schriftlicher und postalisch versandter Bewerbung einen Betrag von pauschal 5 Euro. Der Antr...