Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.02.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die vom Sozialgericht tenorierte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus deren Verpflichtung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Der am 00.00.1985 geborene Antragsteller verfügt nach Aktenlage über eine abgeschlossene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Betriebswirt. Er beantragte nach dem Verlust einer geringfügigen Beschäftigung erstmals am 22.12.2014 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller fügte dem Antrag den Mietvertrag über die von ihm auch nunmehr noch bewohnte Wohnung N-Straße 88 in K bei, gemäß dem er eine monatliche Kaltmiete iHv 315 EUR und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung iHv 80 EUR zu entrichten hatte. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller für die Zeit ab dem 01.01.2015 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, ab April 2015 durchgehend ohne Berücksichtigung von Einkommen. Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages vom 14.12.2016 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin an, seit dem 00.11.2016 mit der am 00.00.1984 geborenen spanischen Staatsangehörigen A verheiratet zu sein. Diese sei bereits am 02.11.2016 bei ihm eingezogen. Der Antragsteller erklärte, seine Ehefrau habe bis zur Heirat im elterlichen Haushalt in Spanien gelebt. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, Termine oder Vorsprachen wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 02.01.2017 zunächst nur dem Antragsteller Leistungen in Gestalt des Regelbedarfs für Alleinstehende und der hälftigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung und führte aus, die Ehefrau werde bis zur Klärung des zuständigen Leistungsträgers in dessen "Haushaltsgemeinschaft aufgenommen". Mit Änderungsbescheid vom 25.01.2017 bewilligte die Antragsgegnerin auch der Ehefrau des Antragstellers Leistungen, entzog diese jedoch mit Bescheid vom 19.04.2017 für die Zeit ab dem 01.05.2017 unter Verweis auf eine fehlende Mitwirkung bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen. In den Folgezeiträumen bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wiederum Leistungen unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Alleinstehende und der hälftigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung; es sind weder eine Bewilligung von Leistungen an die Ehefrau des Antragstellers noch Versuche einer Klärung ihrer gesundheitlichen Situation erkennbar. Eine entsprechende Bewilligung von Leistungen an den Antragsteller erfolgte zuletzt mit Bescheid vom 28.12.2020 für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021. Mit Schreiben vom 08.02.2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zu erläutern, wie er seit Mai 2017 seinen Lebensunterhalt bestreite, obwohl seine Ehefrau weder Leistungen noch anderweitiges Einkommen beziehe. Nach Entziehung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.04.2021 mit Bescheid vom 01.03.2021 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in Umsetzung eines beim Sozialgericht Gelsenkirchen geführten Eilverfahrens (S 36 AS 845/21 ER) mit Bescheid vom 04.05.2021 Leistungen für die Zeit von Juni 2021 bis Dezember 2021 unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Partner gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II und der hälftigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Am 20.12.2021 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen. Mit Bescheid vom 22.12.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sei zweifelhaft, denn nach Abzug der Fixkosten verbleibe lediglich ein Betrag von 105 EUR für zwei Personen. Es sei nicht erkennbar, wie der Antragsteller und seine Ehefrau hiervon ihren Lebensunterhalt ohne (nicht angegebenes) Einkommen oder Vermögen bestreiten könnten.
Am 28.12.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.12.2021. Seine Ehefrau erhalte von ihm auch angegebene familiäre Geldzuwendungen iHv 150,00 EUR monatlich, die die Antragsgegnerin bei der Berechnung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht berücksichtigt habe. Die nunmehrige Erwähnung seiner Ehefrau "verdutze" ihn, denn diese beziehe keine Leistungen und ein entsprechender Leistungsbezug sei auch "generell kein Thema" gewesen, so dass er diesbezüglich keine Relevanz sehe.
Am 30.12.2021 hat der Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen "Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" zu bewilligen. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, insbesondere darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau keine Leistungen beziehe. Der Antragsteller hat auf Bitte des Sozialgerichts, sämtliche Kontoauszüge für di...