Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. besondere ambulante ärztliche Versorgung. Teilnahme an Verträgen über ambulant durchgeführte Katarakt-Operationen. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Sicherungsanordnung. Regelungsanordnung. Abwendung wesentlicher Nachteile. Häufigkeit zuvor zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachter Katarakt-Operationen. keine Erklärung der Unwirksamkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Orientierungssatz
1. Den Anordnungsgrund definiert § 86b Abs 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustand die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs 2 S 1 SGG). Sicherungsanordnungen dienen der Sicherung eines bestehenden Zustandes; das Gericht trifft demgemäß nur bestandsschützende Maßnahmen. Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 S 2 SGG). Hierunter fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens. Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (vgl LSG Essen vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER). Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung.
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint" in § 86b Abs 2 S 2 SGG erfordert eine Interessenabwägung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls. Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die öffentlichen Interessen jenen der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen. Insbesondere sind die Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind ua die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund-)Rechtsverletzung und sonstige unbillige Härten der Beteiligten.
3. Eine auf der Grundlage von § 115b SGB 5 durchgeführte Kataraktoperation ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird auch "zu Lasten der GKV" erbracht.
4. Das Ziel, Kataraktverträge wegen gravierender Rechtsfehler für unwirksam zu erklären, ist einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 87.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers, an den zwischen der Antragsgegnerin und den Ersatzkassen bzw. der AOK Rheinland (AOK) geschlossenen Verträgen über ambulant durchgeführte Katarakt-Operationen (Kataraktverträge) teilzunehmen.
Der Antragsteller ist seit 01.04.2010 als Facharzt für Augenheilkunde in B zugelassen. Er verfügt über die Berechtigung zur Durchführung von Eingriffen gemäß § 115b Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag). Die von ihm am 03.02.2012 beantragte Genehmigung der Teilnahme am Kataraktvertrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.02.2012 ab, da die erforderliche Anzahl von 100 durchgeführten Operationen in den letzten vier Quartalen nicht nachgewiesen und die bedarfsgerechte Versorgung im Planungsbereich B sichergestellt sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen S 33 KA 369/12 anhängige Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Unter dem 16.05.2012 (Eingang beim SG am 22.05.2012) hat er einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er hat vorgetragen: Ohne die beantragte Regelungsverfügung müsse der Praxisbetrieb zwangsläufig eingeschränkt werden. Er erleide monatlich einen uneinbringlichen finanziellen Verlust. Anders als bei der gesetzlich vorgegebenen Bedarfsplanung könne es nicht richtig sein, dass die Antragsgegnerin mit den Krankenkassenverbänden Vereinbarungen schließe, die nichts anderes zum Inhalt hätten, als den Hinzutritt weiterer Ärzte zu verhindern. Ein derartiges Ausschlussgebaren sei jedenfalls gegenüber den Ärzten ausgeschlossen, die planungsrechtlich über eine vertragsärztliche Zulassung verfügten und die qualitativen Voraussetzungen erfüllten. Das SG Düsseldorf habe mit Beschluss vom 02.01.2007 - S 33 KA 245/06 ER - zutreffend entschieden, dass die Genehmigung nicht von bedarfsplanerischen Aspekten abhängig gemacht werden könne, da ein Arzt an der Verteilung der von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Vergütungssummen zu beteiligen sei und ihm ebenso wie allen anderen teilnehmenden Ärzten ein angemessenes Budget zugeordnet werden müsse. Dass dies wegen ...