Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. keine fiktive Terminsgebühr bei Annahme eines Teilanerkenntnisses und Teilrücknahmeerklärung
Orientierungssatz
Die Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und Abgabe einer Teilrücknahmeerklärung genügt nicht für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2013 geändert.
Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 436,44 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Durch Bescheid vom 20.12.2011 bewilligte der Beklagte den drei Klägern als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 i.H.v. 468,25 EUR monatlich. Auf den Gesamtbedarf von 1.372,25 EUR rechnete der Beklagte ein vorläufiges Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) i.H.v. 720,00 EUR monatlich an.
Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, Widerspruch ein. Sie wandten sich gegen die Höhe des vorläufig angerechneten Einkommens der Klägerin zu 2). Anstelle eines Betrages von 1.000,00 EUR sei nur ein Betrag von 800,00 EUR zu berücksichtigen. Des Weiteren machten sie geltend, neben den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung seien weitere Kosten i.H.v. 28,00 EUR monatlich zu übernehmen. Durch Änderungsbescheid vom 26.01.2012 erhöhte der Beklagte die vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 auf insgesamt 668,25 EUR monatlich. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens ab.
Mit der am 09.03.2012 erhobenen Klage begehrten die Kläger die Änderung des Bescheides vom 20.12.2011 in der Form des Abänderungsbescheides vom 26.01.2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2012, soweit ihnen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren versagt worden und die Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich i.H.v. 462,00 EUR anstatt von insgesamt 490,00 EUR übernommen worden seien. Sie hätten bei der Anmietung der Wohnung einen zu dieser Wohnung gehörenden Stellplatz mit anmieten müssen. Dies ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 07.01.2004. Bei der Kostengrundentscheidung habe der Beklagte den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 09.05.2012 erklärte sich der Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 80 % zu tragen sowie die Kosten des Rechtsstreites i.H.v. 50 % zu übernehmen. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft beantragte er die Abweisung der Klage. Die Anmietung des Stellplatzes sei handschriftlich in den Mietvertrag eingefügt worden. Bei der Nebenkostenabrechnung vom 07.10.2011 sei eine neue Gesamtmiete ab dem 01.12.2011 i.H.v. 462,00 EUR ausgewiesen gewesen. Der Sachverhalt stelle sich damit so dar, dass auch der Vermieter den Mietvertrag und die Anmietung des Stellplatzes als zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte ansehe. Die Verbindung der Verträge sei durch die Kläger nicht nachgewiesen worden.
Durch Beschluss vom 11.05.2012 bewilligte das Sozialgericht Gelsenkirchen den Klägern für das Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 09.03.2012 und ordnete den Beschwerdegegner bei.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis vom 09.05.2012 an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.
Am 12.07.2012 hat der Beschwerdegegner beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 811,58 EUR festzusetzen und zwar i.H.v.:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG 272,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 190,00 EUR
Pauschale gem. Nr. 1002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 129,58 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 18.07.2012 auf insgesamt 327,25 EUR festgesetzt und zwar i.H.v.:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103, 1008 VV RVG 160,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 95,00 EUR
Pauschale gem. Nr. 1002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 52,25 EUR
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr sei durch die Annahme des Teilanerkenntnisses und eine Teilklagerücknahme angefallen. Die Entscheidung, den Rechtsstreit nach Annahme des Teilanerkenntnisses für erledigt zu erklären, sei keineswegs einfach gewesen, da die Kläger auf einen nicht unerheblichen Betrag i.H.v. 28,00 EUR monatlich verzichtet hätten. Die Entscheidung, hierauf zu verzichten, sei letztlich nur und ausschließlich gefallen, weil das Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz mittlerweise gekündigt worden sei.
Durch Beschluss vom 05.04.2013 hat das Sozialgericht Ge...