Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer einfachen bzw. notwendigen Beiladung
Orientierungssatz
1. Eine notwendige Beiladung i. S. von § 75 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass die zu erwartende Entscheidung in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingreift, d. h. gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt, feststellt, verändert oder aufhebt (BSG Urteil vom 31. 5. 1978, 2 RU 5/78).
2. Die Voraussetzungen der einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG sind gegeben, wenn berechtigte Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden. Dazu gehören nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, tatsächliche, kulturelle, soziale oder ideelle Interessen (BSG Urteil vom 24. 10. 2013, B 13 R 35/12 R).
3. Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.04.2016 geändert. Die Beschwerdeführerin wird zum Verfahren beigeladen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das den Betrieb eines Dialyse-Zentrums zum Gegenstand hat. Die Antragsteller zu 1) und 2) im zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind zur vertragsärztlichen Versorgung am Vertragsarztsitz X-Straße 00, D zugelassen. Die Antragstellerin zu 3) ist eine nephrologische Gemeinschaftspraxis und Dialysezentrum GbR, die von den Antragstellern zu 1) und 2) betrieben wird.
Die Beschwerdeführerin erwirkte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm gegen die Antragsteller unter dem Aktenzeichen L 17 U 64/13 am 04.02.2016 ein Urteil, mit dem der Antragsteller zu 1) u.a. verpflichtet wurde, den mit ihr abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße 00, D, zu erfüllen und fortzuführen. Gegen dieses Urteil haben die Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) erhoben. Ebenfalls am 04.02.2016 erwirkte die Beschwerdeführerin unter dem Aktenzeichen L 17 U 84/14 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Verurteilung des Antragsstellers zu 1) zur Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Antragsgegner, dass er die Verlegung seines Vertragsarztsitzes vom Standort X-Straße 00 in D an den Standort C-straße 00 in D beantrage. Das Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde auch dem Antragsgegner zugestellt. Dem Tenor entsprechend genehmigte er in seiner Sitzung vom 15.03.2016 dem Antragsteller zu 1) die Verlegung seines Vertragsarztsitzes mit Wirkung vom 16.03.2016. Zudem wurde die den Antragstellern zu 1) und 2) erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in D, X-Straße 00, mit Ablauf des 15.03.2016 widerrufen. Außerdem wurde die Beendigung der Sonderbedarfszulassung des Antragstellers zu 2) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für den Vertragsarztsitz in D, X-Straße 00, mit Ablauf des 15.03.2016 festgestellt. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wenden sie die Antragsteller gegen diese Beschlüsse.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beigeladen zu werden. Die Beiladung sei schon deswegen gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen sei, dass durch die Antragsteller teilweise sinnentstellend und im reinen Antragsinteresse vorgetragen werde, wobei die vertragsärztlichen Gremien mangels genauer Kenntnisse der Umstände und Verhältnisse möglicherweise nicht in der Lage seien, zum Sachverhalt vollständig und richtig vorzutragen bzw. zu erwidern.
Die Antragsteller haben zu der beantragten Beiladung vorgetragen, dass die Voraussetzungen der einzig denkbar in Betracht kommenden notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorlägen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung des Gerichts unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingreifen könne. Außerdem könne kein Interesse auf Beiladung bestehen, wenn der zu Grunde liegende Beschluss wie hier offenkundig rechtswidrig sei. Zudem liege der Rechtsstreit I-17 U 84/14 beim BGH. Maßgeblich sei insoweit die Frage der Wirksamkeit des Kooperationsvertrages. Nur bei einer entsprechenden Feststellung des BGH könne es zu einer Verlegung des Vertragsarztsitzes kommen. Hierbei handele es sich jedoch um eine mittelbare Frage, so dass die Beschwerdeführerin nicht beizuladen sei.
Mit Beschluss vom 14.04.2016 hat das Sozialgericht (SG) den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG seien nicht gegeben. Es liege kein Fall einer nur einheitlich möglichen Entscheidung vor. Durch die Entscheidung des Gerichts würden die Rechte der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar gestaltet. Streitgegenstand in dem hiesigen Verfahren sei lediglich die Frage, ob die Beschlüsse des Antragsgegners vom 16.03.2016 aufschiebende Wirkung hätten bzw. haben ...