Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2022 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, das der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 08.03.2022 bis 30.09.2022 zugesprochen hat.
Die am 00.00.1959 geborene Antragstellerin ist bulgarische Staatsbürgerin. Sie ist mit dem am 00.00.1954 geborenen Y seit dem 00.00.1983 verheiratet. Aus der Ehe sind fünf, mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen, die jedenfalls teilweise in Deutschland leben. Der Ehemann der Antragstellerin lebt nach deren Angaben in D.
In der Zeit vom 02.03.2015 bis 11.03.2019 war die Antragstellerin unter der Anschrift E-Straße 5, B, gemeldet. Am 11.03.2019 erfolgte eine Abmeldung von Amts wegen, da angenommen wurde, dass sie wieder nach D übergesiedelt sei. Zum 25.07.2019 meldete sich die Antragstellerin unter der Adresse N-Straße 92, F, an.
Am 21.12.2020 beantragte die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Antragsgegner. Sie gab an, sie lebe mietfrei in der Wohnung von Herrn W in der N-Straße 92, F.
Nach Versagung von Leistungen mit Bescheid vom 22.03.2021 lehnte der Antragsgegner Leistungen mit Bescheid vom 26.04.2021 ab, da die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Der Ablehnungsbescheid wurde der Antragstellerin unter der Anschrift N-Straße 92, F, zugesandt.
Am 31.08.2021 wurde die Antragstellerin in Begleitung eines Sohnes und der Tochter in der Zentralen Notaufnahme der Kliniken F vorstellig. Es wurde bei ihr u.a. eine lebensbedrohliche COPD diagnostiziert. Die stationäre Aufnahme lehnte die Antragstellerin unter Verweis auf einen fehlenden Krankenversicherungsschutz ab.
Am 20.09.2021 stellte die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 26.04.2021 einen Überprüfungsantrag. Sie sei am 25.07.2019 von B nach F umgezogen und lebe bei einer "Freundin" ihrer Tochter. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 01.10.2021 eine Änderung seines Ablehnungsbescheides ab.
Am 28.10.2021 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln Leistungen vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (S 28 AS 3422/21 ER). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.11.2021 gab sie an, sie habe durchgehend seit März 2015 in B gelebt. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten sei sie lediglich "kurzfristig" nach D gereist. Danach sei sie "in die Nähe ihrer Tochter" gezogen. Mit Schriftsatz vom 18.11.2021 teilte sie abweichend von ihrer ersten Darstellung mit, sie habe "durchgehend" in Deutschland gelebt, auch in der Zeit von März bis Juli 2019. Sie sei direkt von der E-Straße 5, B in die N-Straße 92, F, gezogen.
Mit Beschluss vom 21.12.2021 lehnte das Sozialgericht Köln den Eilantrag der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin habe ein Daueraufenthaltsrecht nicht glaubhaft gemacht, halte sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland auf und sei deswegen vom SGB II-Leistungsbezug ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde, in der die Antragstellerin mitteilte, sie sei mit ihrem Lebensgefährten, Herrn C, verheiratet gewesen, wisse wegen einer teilweisen Demenz aber nicht, wann dieser verstorben sei, wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 03.02.2022(L 19 AS 1986/21 B ER) zurück. Die Antragstellerin habe gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 01.10.2021 keinen Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin im Hinblick auf den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 01.10.2021 eine (erneute) Überprüfung nach § 44 SGB X und stellte am 15.02.2022 einen Neuantrag auf Leistungen ab dem 01.02.2022 unter Bezugnahme auf den Sachvortrag aus dem einstweiligen Rechtschutzverfahren.
Am 08.03.2022 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln erneut einen Antrag auf Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2022 gestellt, den sie später auf Hinweis des Sozialgerichts auf den Zeitraum ab dem 08.03.2022 geändert hat. Sie sei chronisch krank und nicht krankenversichert. Ein Leistungsausschluss greife nicht, da sie sich mehr als fünf Jahre durchgängig in Deutschland aufhalte. Es habe ab März 2019 nicht einmal einen kurzen urlaubsbedingten Aufenthalt in D gegeben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt verschoben und wäre hierzu finanziell gar nicht in der Lage gewesen. Soweit ihre Prozessbevollmächtigte hierzu andere Ausführungen gemacht habe, sei dies auf Sprachschwierigkeiten und Übersetzungsfehler zurückzuführen. Die Tochter der Antragstellerin, die mit ihren Kindern Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei finanziell nicht in der Lage, ihre medizinische Versorgung sicherzustellen. Sie versorge die Antragstellerin mit Lebensmitteln und bezahle im Ra...