Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei der Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Deshalb ist regelmäßig ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben, soweit bei Antragstellung Leistungen für bereits zurückliegende Zeiträume begehrt werden.

2. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob vor Erhebung einer Räumungsklage überhaupt eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Mietschulden rechtfertigenden Wohnungsgefährdung vorliegt. Der hierzu erforderliche Anordnungsgrund ist u. a. deshalb zu verneinen, weil nach Zustellung der Räumungsklage noch eine Zeit von zwei Monaten verbleibt, um den Verlust des Wohnraumes abzuwenden.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II über die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Leistungsverpflichtung hinaus.

Die Antragstellerin bezog seit 2005 Leistungen nach dem SGB II unter Einschluss von Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II für die Anmietung einer 45 qm großen Unterkunft in einem aus einem Altbau von ca. 25 qm Größe und einem ca. 90 qm großen Anbau bestehendes Anwesen, das zudem vom Vater der Antragstellerin und dem Eigentümer, Herrn D, genutzt wurde und wird.

Im Jahre 2006 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis vom Bestehen einer Sterbegeldversicherung der Antragstellerin zu Gunsten von Herrn D, später auch von einer gemeinsam für die Antragstellerin und Herrn D abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Die Antragsgegnerin ermittelte zur tatsächlichen Nutzung des Anwesens, gelangte zu der Überzeugung, der Vater der Antragstellerin nutze den 45 qm großen Altbau und die Antragstellerin zusammen mit Herrn D den Anbau im Rahmen einer mit ihm bestehenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Mit Bescheid vom 25.09.2009 und Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009 lehnte die Beklagte den am 14.08.2009 für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.10.2009 gestellten Antrag wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab.

Am 18.11.2009 hat die Klägerin hiergegen in dem Verfahren S 24 AS 172/09, SG Düsseldorf, Klage erhoben sowie am 17.11.2009 im vorliegenden Rechtsstreit die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Kosten der Unterkunft und Heizung mindestens im Zeitraum ab dem 01.10.2009 bis zum 31.03.2010 beantragt.

Das Sozialgericht hat im Erörterungstermin vom 06.01.2010 Herrn D als Zeugen angehört und die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.05.2010 verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 17.11.2009 bis einschließlich Mai 2010 die monatliche Regelleistung zu bewilligen. Den darüber hinausgehenden Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt. Zwischen der Antragstellerin und Herrn D bestehe keine Einstandsgemeinschaft, von einer Gefährdung ihrer Unterkunft sei jedoch nicht auszugehen.

Gegen den am 19.05.2010 übermittelten Beschluss hat die Antragstellerin am 31.05.2010 Beschwerde eingelegt, mit der sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Die Antragsgegnerin sei zur Leistungserbringung ab dem 01.10.2009 zu verpflichten, weil die Antragstellerin nur bis zum 30.09.2009 Leistungen bezogen habe. Auch stünden der Antragstellerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gesamten Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.05.2010 zu, weil ihre Unterkunft gefährdet sei. Hierzu legt die Antragstellerin ein Schreiben des Herrn D vom 31.05.2010 vor, in dem das mit der Antragstellerin bestehende Mietverhältnis wegen Mietrückstandes fristgerecht zum 31.08.2010 gekündigt wird. Gelegenheit zur Begleichung der Rückstände bestehe für vier Wochen, eine fristlose Kündigung für die Zeit danach behalte sich Herr D vor.

Die Antragsgegnerin weist auf aus ihrer Sicht auch weiterhin vorhandene Hinweise für das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn D hin, äußert die Vermutung, das bewohnte Anwesen werde von allen drei Bewohnern gemeinsam genutzt und sieht die Unterkunft der Antragstellerin nicht gefährdet.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Weder hinsichtlich des im Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht zurückliegenden Zeitraumes noch hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist der für den Er...

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