Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.04.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Der im 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert. Ab 1987 übte er verschiedene Beschäftigungen in der Schweiz aus. Seit 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und war bis 2001 zeitweise im Bereich Garten-/Landschaftsbau tätig, anschließend war er bis Ende 2010 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er 2012 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in einem Schnellrestaurant auf. Ab Ende 2018 war er arbeitsunfähig erkrankt, nach Wiederaufnahme der Beschäftigung Anfang 2020 erkrankte er im Januar 2021 erneut arbeitsunfähig. Ergänzend bezieht er Arbeitslosengeld II. Bei ihm ist seit Juni 2020 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Am 27.11.2020 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung bezog er sich auf einen Bericht der Hautärztin T. vom 24.01.2021, in dem als Diagnose ein chronisches kumulativ subtoxisches, teils hyperkeratotisch rhagadiformes, teils dyshidrotisches Handekzem benannt war, sowie eine Bescheinigung der Ärztin für Neurologie und Nervenheilkunde E. vom 05.02.2021, die als Diagnose u.a. eine mittelgradige depressive Episode angab. Die Beklagte zog Unterlagen der Berufsgenossenschaft Nahrung und Gastgewerbe (BGN) bei, in denen zur Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen - (BK 5101) u.a. ein dermatologisch-allergologisches Gutachten von J. (vom 20.09.2019) und ein hautärztliches Gutachten von R. (vom 27.10.2018) enthalten waren. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte die Beklagte den Antrag auf Grundlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von V. vom 01.03.2021 mit Bescheid vom 27.04.2021 ab.
Der Kläger legte am 31.05.2021 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, eine Arbeitsfähigkeit mit bis zu mehr als sechs Stunden sei nicht mehr gegeben. Er leide unter vielen körperlichen wie psychischen Einschränkungen, so dass eine Arbeitsfähigkeit, gleich welcher Art, nicht gegeben sei; insbesondere lägen immer wieder Ekzeme an den Händen vor, wenn er mit Putz- oder Reinigungsmitteln konfrontiert werde. Die Beklagte wies den Widerspruch nach erneuter Auswertung der vorliegenden Befunde in einer sozialmedizinischen Stellungnahme von V. (vom 09.09.2021) mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 - eingegangen bei den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Eingangsstempels am 29.12.2021 - zurück. Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes insbesondere ohne anhaltendem Einfluss von Nässe sowie ohne besondere Hautbelastungen und ohne Hantieren mit Fett, Öl, Lösungs- und Reinigungsmitteln sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Hiergegen hat der Kläger am Montag, 31.01.2022, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Er leide unter massiven Ekzemen an den Händen und könne kaum noch Dinge anfassen, ohne dass solche aufträten. Dies beeinträchtige ihn nicht nur bei jeder zu verrichtenden Arbeit, sondern auch im Alltag. Zudem leide er unter Depressionen, die mit Antriebs-, Konzentrations- und Koordinierungsstörungen einhergingen. Er hat auf eine für die Bundesagentur für Arbeit O. von G. am 05.07.2022 erstellte sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme verwiesen, wonach bei fortbestehender Leistungsunfähigkeit nicht zweifelsfrei von einer Wiederherstellung eines ausreichenden Leistungsvermögens innerhalb von sechs Monaten ausgegangen werden könne. Das Gutachten von H. sei nicht nachvollziehbar, soweit es ihm Aggravationstendenzen und einen Versorgungswunsch unterstelle. Zudem sei die Hauterkrankung bei der Leistungsbeurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, hierzu hat er Bezug auf eine im Verfahren gegen die BGN erstellte Stellungnahme der Hautärztin T. vom 19.02.2023 genommen, in der diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. für die Hauterkrankung mitgeteilt hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung im November 2020 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren;
außerdem weiterhin,
ein Sachverständigengutachten durch Herrn Z., psychologischer Sachverständiger, N., L., einzuholen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen, neue ...