Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzte Ermittlungspflicht des Sozialgerichts bei beantragter Erwerbsminderungsrente aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers
Orientierungssatz
1. Die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte unter qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
2. Weigert sich der Versicherte im sozialgerichtlichen Verfahren, sich einer vom Gericht angeordneten Untersuchung zur Bestimmung seines Leistungsvermögens zu unterziehen, so ist das Gericht zur weiteren Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhalts nicht verpflichtet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der am 00.00.1964 in Polen geborene Kläger lebt seit 1981 in Deutschland. Nach einer Umschulung zum Chemiewerker von 1997 bis 1999 arbeitete er als solcher bis Oktober 2004. Seither ist er arbeitslos. Am 13.02.2017 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Pneumologie N vom 23.03.2017 aufgrund ambulanter Untersuchung vom selben Tag ein. Dieser diagnostizierte unter Berücksichtigung der Entlassungsberichte über die stationären Aufenthalte des Klägers in der Kreisklinik S und der BG Klinik für Berufskrankheiten S vom 09.11.2016 bis 07.12.2016 und eines pneumologisch-allergologischen Gutachtens vom Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. O vom 06.04.2016 ein allergisches Asthma bronchiale bei Kontakt zu Waschmittelenzym und Chlor, eine chronisch-obstruktive Bronchitis bei Ex-Nikotinkonsum, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II und Bluthochdruck, ein leichtgradiges Zervikobrachialsyndrom bds. bei Halswirbelsäulenverschleiß und einen leichtgradigen Kniegelenksverschleiß bds., rechts mehr als links ohne Funktionseinschränkungen. Aufgrund dieser Leiden könne der Kläger zwar nicht mehr als Chemiewerker arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit weiteren qualitativen Einschränkungen.
Mit Bescheid vom 31.03.2017 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers unter Hinweis auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ab. Dagegen legte der Kläger am 06.04.2017 Widerspruch ein. Die Annahme, er könne noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, könne er nicht nachvollziehen. Er legte den Bescheid der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie vom 14.06.2004 über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung und das der Beklagen bereits bekannte pneumologisch-allergologische Gutachten vom Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. O vom 06.04.2016 vor. Die Beklagte zog einen Befundbericht der Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P vom 15.11.2017 bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2018 zurück. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Der Kläger hat am 05.03.2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, unter zahlreichen gesundheitlichen Störungen, insbesondere Schwindelanfällen und einer Unbeweglichkeit der Hände zu leiden. Er hat den Entlassungsbericht der BG Klinik für Berufskrankheiten S vom 07.12.2016 über eine stationäre Heilbehandlung vom 09.11.2016 bis 10.11.2016 und 18.11.2016 bis 07.12.2016 sowie ein Zusammenhangsgutachten vom Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. Q für die Berufsgenossenschaft vom 08.06.2017 vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2018 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall am 13.02.2017 (Antragstellung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte von der Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P vom 25.02.2018 und vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl. Ing. R vom 01.09.2018 beigezogen. Weiter hat das SG Beweis erhoben nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Einholen eines Sachverständigengutachtens vom Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T vom 20.12.2018. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung vom 19.12.2018 die Auffassung vertret...