Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Kosten der Einlagerung und des Abtransportes von Hausrat durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Ist es wegen der Größe der Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein. Die Unterkunft muss sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Ist der angemietete Wohnraum derart klein, dass für die persönlichen Gegenstände des Hilfebedürftigen kein Platz ist, so gehören die Kosten des zusätzlichen angemessenen Lagerraumes zu den Kosten der Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 SGB 2.
2. Übersteigen die eingelagerten Gegenstände den Umfang, der den persönlichen Grundbedürfnissen entspricht oder dem Wohnen dient, so besteht nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB 2 ein Anspruch auf Übernahme der Einlagerungskosten als unabweisbarer Bedarf.
3. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten für den Abtransport und die Umlagerung des Hausrates. Die angemessenen Kosten sind vom Leistungsträger nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB 2 darlehensweise zu übernehmen.
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.2010 geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller monatlich 50,- EUR als Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft für den Zeitraum von März 2010 bis Mai 2010 vorläufig zu gewähren. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 2350,- EUR vorläufig zu gewähren. Die Antragsgegnerin wird des Weiteren verpflichtet, dem Antragsteller für die Umlagerung seines Hausrates ein Darlehen in Höhe von 118,- EUR vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin B aus E beigeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.
Gründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.2010 sind zulässig und überwiegend begründet.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, soweit das SG seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in vollem Umfang abgelehnt hat.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren dem Antragsteller im tenorierten Umfang Leistungen als Zuschuss bzw. als Darlehen einstweilen, d.h. vorläufig zu gewähren.
Der Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme von Einlagerungskosten für seinen Hausrat und weitere persönliche Gegenstände über den 28.02.2010 hinaus für den Zeitraum von März 2010 bis einschließlich Mai 2010 in Höhe von 50,- EUR als Zuschuss. Dieser Anspruch, den die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18.01.2010 (nachträglich) bis 28.02.2010 anerkannt hat, ist auch für den Zeitraum bis Mai 2010 ausgehend von der Anmietung einer Garage glaubhaft gemacht. Der Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung etc. Teil der Unterkunftskosten sein. Das BSG hat einen Anspruch auf zusätzlichen Lagerraum - z.B. im Falle von Obdachlosigkeit - zugebilligt, wenn der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist. Denn dem Hilfebedürftigen soll nach § 22 SGB II ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden, indem die Kosten für eine Wohn...