Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 178a SGG
Orientierungssatz
1. Die Anhörungsrüge des § 178 a SGG gilt auch für einen im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassenen Gerichtsbeschluss. Sie ist als fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorgesehen, dass das Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Wendet sich der Verfahrensbeteiligte lediglich gegen die Entscheidung des Gerichts als solche, indem er eine von der getroffenen abweichende Entscheidung herbeiführen will, so beruht die Entscheidung des Gerichts nicht auf einem Anhörungsfehler.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller hatte am 30.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt und nach Versagung dieser Leistungen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2007 am 05.07.2007 beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschwerdebeschluss vom 29.10.2007 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 05.07.2007 bis 30.11.2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) in Höhe der vollen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II zu gewähren. Weiter wurde dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und im Übrigen die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 03.08.2007 zurückgewiesen. Für die Zeit vom 30.03.2007 bis 04.07.2007 wurde die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren regelmäßig erst ab Antragstellung beim Sozialgericht Leistungen zugesprochen werden könnten. Aus dem selben Grund könne der Antragsteller auch nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate April, Mai und Juni 2007 geltend machen. Aber auch für den Monat Juli 2007 seien ihm die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuzusprechen, weil es an einer Eilbedürftigkeit fehle, da er nicht mehr in der Wohnung wohne. Es müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob dem Antragsteller auch für die Zeit vom 30.03.2007 bis 04.07.2007 die Regelleistung sowie die begehrten Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2007 zustehen würden. Die Bewilligung der Leistungen sei bis zum 30.11.2007 erfolgt, um den Beteiligten genügend Zeit einzuräumen, die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 01.12.2007 zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2/3 zu Lasten der Antragsgegnerin beruhe auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Gegen den am 30.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31.10.2007 Anhörungsrüge erhoben.
Er trägt vor, die Ablehnung von Leistungen für die Zeit vom 30.03.2007 bis 04.07.2007 sei nicht tragbar, sein Vorbringen sei nicht gehört worden. Die Entscheidung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft berücksichtige nicht, dass der Wohnraum bereits bei der Einleitung des Verfahrens bedroht gewesen sei. Insoweit seien negative Konsequenzen der Nichterbringung von Leistungen zu bedenken. Es bestehe die Gefahr, wenn sein Konto bei der Kreissparkasse wegen bestehender Überziehung gekündigt werde, dass er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sei mit der Folge eines Schufa-Eintrags. Er habe mit der Gewährung von Leistungen rechnen dürfen und sich gegenüber seinen Gläubigern entsprechend eingerichtet. Die Nichtzahlung der Miete verhindere einen Wiederbezug der früheren Wohnung, die damit verbundene negative Bonität stehe der Anmietung neuen Wohnraumes entgegen. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass die Verzögerung des Verfahrens durch einen als befangen abzulehnenden Richter nicht zu seinem Nachteil gereichen dürfe. Zudem seien die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen rückwirkend Leistungen zu gewähren seien, in der bei ihm bestehenden Konstellation erfüllt. Es drohten nicht zu behebende Nachteile, sofern ihm durch die Folgen einer eidesstattlichen Versicherung eine selbstständige Tätigkeit unmöglich sei. Entsprechend sei auch die Kostenentscheidung dahingehend zu korrigieren, dass die Antragsgegnerin seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu tragen habe.
Der in dem Beschluss des Senats angeführte Satz "In diesem Zusammenhang hält es der Senat für erforderlich, den Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Insbesondere wird er der Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegen müssen, wo er sich aufhält" sei klarstellungsbedürftig, weil die Antragsgegnerin die Formulierung wörtlich übernommen und mitgeteilt habe, dass die Hilfegewährung ohne die zufriedenstellende Klärung des Sachverhaltes nicht über den ...