Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Verschuldenskosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
Verschuldenskosten können auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 192 SGG auferlegt werden. Das gilt u. a. dann, wenn der Antragsteller gleichzeitig in mehreren Verfahren versucht, eine gerichtliche Entscheidung zu demselben Prozessziel herbeizuführen. Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steht einer Entscheidung nach § 192 SGG nicht entgegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragsgegnerin holte über das Leistungsvermögen der Klägerin eine sozialmedizinische Stellungnahme der Dr. L ein. Diese bescheinigte in ihrem Gutachten vom 21.05.2010, dass das Leistungsvermögen der Antragstellerin für regelmäßige Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem Arbeitsmarkt für länger als sechs Monate voraussichtlich aufgehoben, aber einer Besserung zugänglich sei.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 19.07.2010 beim Sozialgericht (SG) Köln die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe bzw. Zurücknahme des Gutachtens (Az.: S 15 AL 588/10 ER). Der Antrag blieb erfolglos (Beschl. des SG vom 06.09.2010, Beschl. des LSG NRW v. 05.10.2010 - L 9 AL 283/10 B ER).
Die Antragstellerin hat am 30.09.2010 erneut beim SG Köln Antrag auf Löschung des Gutachtens gestellt und auf dessen drohende Vollziehung hingewiesen.
Nach Hinweis auf das bereits anderweitig anhängige Verfahren und die Androhung der Auferlegung von Mutwillenskosten hat das SG mit Beschluss vom 01.10.2010 den Antrag abgelehnt und der Antragstellerin 100,00 EUR an Kosten auferlegt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren S 15 AL 588/10 ER / L 9 AL 283/10 B ER entgegensteht.
Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 9. Aufl., § 86b Rn 44; Beschl. des Senats v. 30.07.2007 - L 19 B 85/07 AS ER - m.w.Nachw.). Auch im Beschwerdeverfahren besteht ein Bedürfnis durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetztem Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (BFH, NVwZ 93, 607, 608; OVG Münster, NJW 1975, 992). Die Rechtskraftwirkung der Ablehnung des entsprechenden Anordnungsantrages durch den Beschluss des SG Köln im Verfahren S 15 AL 588/10 ER infolge der Zurückweisung des hiergegen eingelegten Rechtsmittels steht daher grundsätzlich einem erneuten Antrag insoweit entgegen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn 79).
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigt, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (BFH a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann a.a.O. Rn 80). Solche Änderungen hat die Antragstellerin hier nicht geltend gemacht. Soweit sie auf eine drohende Umsetzung des Gutachtens durch die Antragsgegnerin verweist, ist dies auch Grundlage ihres früheren Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten gewesen.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das SG der Antragstellerin Kosten nach § 192 SGG auferlegt hat. Diese Vorschrift findet auch im einstweiligen Regelungsverfahren Anwendung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 192 Rn 3). Auch für die Antragstellerin musste es offensichtlich sein, dass sie nicht gleichzeitig in mehreren Verfahren eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin eingeleiteten Begutachtung erlangen konnte. Für eine mangelnde Einsichtsfähigkeit in diesen Umstand fehlen hinreichende objektive Anhaltspunkte. Dass die Antragstellerin derzeit nicht leistungsfähig ist, steht einer Entscheidung nach § 192 SGG nicht entgegen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen