Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines höheren Gerichts liegt vor, wenn Rechtssätze voneinander abweichen. Das Gericht muss dazu der abweichenden Rechtsprechung in Grundsätzen widersprechen.
2. Der im Urteil des BSG (AZ.: B 7b AS 10/06 R) entwickelte Rechtssatz trifft lediglich eine Aussage zur Angemessenheit der Kosten und stellt in Bezug auf die Gesamtmiete dar, dass für Wohnungen mit Stellplatz bei fehlender Abtrennbarkeit keine höheren Angemessenheitswerte gelten als für Wohnungen ohne Stellplatz.
Zur Farge der Ablehnung unangemessener Kosten, ohne Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens oder Kenntnis des Leistungsempfängers, hat das Gericht nicht entschieden.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom 05.07.2022. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen für den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung, bezogen auf den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018.
Die 1988 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 2010 geborenen Klägers zu 2) und des 2016 geborenen Klägers zu 3). Die Kläger bewohnten zunächst zusammen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin zu 1) eine 74,91 m² große Wohnung in O. Aufgrund der Trennung und des Auszuges des damaligen Ehemannes der Klägerin zu 1) aus der Wohnung beantragte diese für sich und die Kläger zu 2) und 3) am 07.09.2017 bei dem Beklagten erstmalig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hierzu legte die Klägerin zu 1) unter anderem neben dem Mietvertrag von Mai 2011 eine Vermieterbescheinigung vom 07.09.2017 vor. Aus dieser ergaben sich eine monatliche Grundmiete von 379,65 EUR, ein Zuschlag zur Nutzung eines Mietergartens von monatlich 13 EUR und ein Zuschlag für einen Tiefgaragenstellplatz von monatlich 40 EUR. Ferner gab der Vermieter in dieser Vermieterbescheinigung an, dass der Stellplatz untrennbar mit der Wohnung verbunden und eine Untervermietung seitens des Vermieters gestattet sei. Die monatlichen Vorauszahlungen betrugen ausweislich der Angaben des Vermieters für Betriebskosten 207 EUR und für Heizkosten 143 EUR.
Mit Bescheid vom 09.10.2017 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 3) - aufstockend zum Bezug von Eltern- und Kindergeld - monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2017 bis Februar 2018. Hierbei berücksichtigte der Beklagte unter anderem als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 754,20 EUR (Bruttomietobergrenze von 611,20 EUR und Heizkosten von 143 EUR) anstatt der tatsächlich aufgewandten Kosten in Höhe von 782,65 EUR. Er führte hierzu aus, dass 611,20 EUR für drei Personen im Stadtbereich O die Bruttokaltmietobergrenze darstellten und nur bis zu diesem Betrag auch Stellplatzkosten als Bedarf anerkannt werden könnten.
Diesem Bescheid widersprach der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 12.10.2017. Die Kläger erhielten zum einen derzeit kein Kindergeld und zum anderen seien die Unterkunftskosten nicht auf einen Teilbetrag der tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu reduzieren.
Nachdem die Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatten, dass das Kindergeld (auch für September 2017) erst im Oktober 2017 eingegangen sei, half der Beklagte dem Widerspruch vom 12.10.2017 teilweise ab und berücksichtigte das Kindergeld für den Monat September 2017 mangels Zuflusses nicht mehr als Einkommen bedarfsmindernd (Änderungsbescheid vom 08.01.2018). Im Übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2018 als unbegründet zurück. Zuschläge für einen Mietergarten und eine Garage könnten nur dann als Bedarf anerkannt werden, wenn die Wohnung ohne diese Aufwendungen nicht anmietbar sei und die Kosten einschließlich der Miete noch angemessen seien. Bedarfe oberhalb der Bruttokaltmietobergrenze von 611,20 EUR seien nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen haben die Kläger vor dem SG am 06.02.2018 Klage erhoben und höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018 begehrt.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags der Kläger vom 17.04.2018 hat der Beklagte sodann Kenntnis von der Endabrechnung des Vermieters vom 06.12.2017 erhalten, aus der sich zum einen ein Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2016 i.H.v. 497,14 EUR und zum anderen eine Reduzierung des Heizkostenabschlags ab dem 01.01.2018 von 143 EUR um 39 EUR auf 104 EUR ergab. Hierauf hat der Beklagte nach Anhörung mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.05.2018 für Januar 2018 und Februar 2018 die Bewilligung der Leistungen zur Sicherun...