Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. kein Anspruch auf einmalige Bedarfe. Anfertigung von Passfotos für einen Personalausweis. Regelleistung bzw Regelsatz für Erwachsene. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 31 SGB 12 für die durch Anfertigung von Passfotos für die Beantragung und Ausstellung eines Personalausweises entstehenden Kosten, da diese aus dem Regelsatz gem § 28 Abs 1 S 1 SGB 12 zu tragen sind.

2. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach die Regelleistungen bzw Regelsätze für Erwachsene den Vorgaben des GG entsprechen (Anschluss an BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

 

Gründe

I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beantragung und Ausstellung eines Personalausweises als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Der Kläger bezog bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nachdem die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie und Amtsärztin Dr. L (zuletzt mit Gutachten vom 05.09.2007) die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 SGB II verneint hatte, beantragte dieser Leistungen nach dem SGB XII, die seither gewährt werden. Am 02.11.2007 beantragte der Kläger unter anderem Geldleistungen für die Erstellung eines (neuen) Ausweises. Diesen Antrag wiederholte er am 21.01.2008.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24.01.2008 ab. Den Widerspruch des Klägers 28.01.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 nach Beteiligung sozialerfahrener Dritter gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der laufende Bedarf des Klägers sei durch die ihm gewährten Regelsätze in pauschalierender Weise abgegolten. Die Höhe des Regelsatzes sei nicht zu beanstanden. Die Gewährung einmaliger Leistungen komme ausschließlich in den in § 31 Abs. 1 SGB XII genannten Fällen in Betracht. Der dort aufgeführte Leistungskatalog sei abschließend.

Mit seiner am 19.05.2008 beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten. Er hat zur Begründung ausgeführt, die ohnehin zu niedrig bemessenen Regelsätze erlaubten weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Personalausweises nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die aktuellen Regelsätze Preissteigerungen nicht berücksichtigten.

Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 09.06.2008 (erneut) darauf hingewiesen, dass dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage beim Bürger-Center ausgestellt worden sei. Sofern der Personalausweis in der nahen Zukunft ablaufe oder bereits abgelaufen sei, werde für die Ausstellung eines neuen Personalausweises bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII keine Gebühr erhoben. Es entstünden dann lediglich Kosten für Passbilder, die unstreitig im Regelsatz enthalten seien.

Am 10.11.2008 hat das Sozialgericht den Kläger in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Sodann hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, in diesem Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Sozialgericht die nachfolgenden Anträge der Beteiligten zu Grunde gelegt:

"Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII in Form einer einmaligen Beihilfe (Beantragung und Erstellung eines Personalausweises) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen."

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der dem Kläger gewährte Regelsatz erfasse gemäß §§ 27, 28 SGB XII den gesamten Bedarf für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit den definierten Ausnahmen. Gesamtbedarf sei alles zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 - 34 SGB XII. Zusätzliche Mehrbedarfe erkenne der Gesetzgeber nur nach Maßgabe dieser Vorschriften an. Alle sonstigen einmaligen Bedarfe seien durch die Regelsätze abgegolten. Eine Ausnahme nach den §§ 30 - 34 SGB XII liege vorliegend nicht vor.

In der dem Gerichtsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Gegen den ihm am 15.11.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zunächst am 17.11.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Vorsitzende des Sozialgerichts habe im E...

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