Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Sanktionsbescheid. Erforderlichkeit der gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Sachleistungen setzt nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II einen Antrag des Leistungsberechtigten voraus.
2. Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist umstritten. Einer Auffassung nach ist eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich, weil der Wortlaut des § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und die lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt. Einer anderen Auffassung nach bedarf es dagegen der Aufhebung des formalrechtlichen Anspruchs aus dem Bewilligungsbescheid. Der Absenkungsbescheid kann danach nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden.
Normenkette
SGB II § 31a Abs. 3 S. 1, § 31b Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2014 richtet, zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid hat sein Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich der Sanktionsbescheid vom 07.04.2014, mit dem der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt hat, bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. Der Senat nimmt diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Er geht insbesondere davon aus, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 19.02.2014 rechtmäßig ist und der Antragsteller gegen die ihm obliegenden Pflichten aus diesem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, obwohl er hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden ist, die sich aus einem Verstoß ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung wiederholt nicht bloß den Gesetzeswortlaut, sondern nimmt ausdrücklich auf einen früheren Pflichtverstoß (Bescheid vom 11.03.2013) Bezug und erläutert dem Antragsteller konkret, dass dieser zur Folge hat, dass ein Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Pflichten der Eingliederungsvereinbarung den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge hat. Die Belehrung enthält außerdem Hinweise über die Dauer des Sanktionszeitraumes und die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen zu erhalten. Auch der Hinweis, die Leistungsminderung trete nicht ein, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen kann, ist eindeutig. Der Antragsteller ist aufgrund dieses Hinweises darüber informiert, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes dazu führt, dass er keine Sanktionen zu erwarten hat. Das ist im Rahmen der Belehrung ausreichend. Die Warn- und Steuerungsfunktion der Rechtsfolgenbelehrung wird dadurch hinreichend gewahrt.
Auch eine hinreichende konkrete Regelung über den Umfang der Übernahme der Kosten für Bewerbungsbemühungen liegt vor. Unter Punkt.1 des Eingliederungsverwaltungsaktes ist diesbezüglich ausdrücklich geregelt, welche Bewerbungs- und Reisekosten bis zu welchem Höchstbetrag übernommen werden. Der Zusatz, dass diese Kosten nur übernommen werden "soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist" ist lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III) und führt nicht dazu, dass diese Regelung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist. Da dem Antragsteller in dem Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich mindestens 7 Bewerbungsbemühungen monatlich auferlegt worden sind, war für diesen hinreichend deutlich erkennbar, dass jedenfalls diese als zur beruflichen Eingliederung notwendig angesehen werden.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Sanktionsbescheid mangels gleichzeitiger Bewilligung von Sachleistungen rechtswidrig ist, kann dem nicht gefolgt werden. Das Anhörungsschreiben vom 25.03.2014 und der Sanktionsbescheid enthalten ausdrückliche Hinweise auf die Möglichkeit ergänzende Sachleistungen in Höhe von monatlich 180,- Euro zu erhalten, wenn diese beantragt werden und der Antragsteller auf sie angewiesen ist. Ein solcher Antrag ist vom An...