Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer Kostengrundentscheidung nach vollständigem Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Abhilfebescheid. Teilweise Abhilfe. Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für den Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist, dass eine das Widerspruchsverfahren abschließende Sachentscheidung in der Form eines Widerspruchsbescheides oder eines Abhilfebescheides ergangen ist. Letzterer beendet das Widerspruchsverfahren nur dann, wenn er dem Widerspruch voll abhilft. Mit dem Erlass eines Teilabhilfebescheides ist das Widerspruchsverfahren nicht beendet.
2. Eine Stattgabe i. S. von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB 10 liegt dann vor, wenn die Behörde eine für den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung trifft und zwischen dem Widerspruch und der begünstigenden Entscheidung ein Ursachenzusammenhang besteht.
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.08.2017 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er ist selbständig tätig. Mit Bescheid vom 22.12.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2017 für Januar 2017 in Höhe von 757,66 Euro und für die Zeit vom 01.02.2017 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 837,00 Euro monatlich. Auf den Bedarf rechnete er Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit an. In dem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, dass bei folgenden Punkten der Beklagte von der Einschätzung des Klägers abgewichen sei: Die Fahrzeugmiete, betriebliche Versicherungen sowie die Tilgung privater Darlehen seien nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Kontogebühren seien nur zu 50 % als Betriebsausgaben berücksichtigt worden.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein. Er begehrte die Berücksichtigung der Fahrzeugmiete sowie der betrieblichen Versicherungen als Betriebsausgaben und damit die Anrechnung eines geringeren Einkommens. Mit Schreiben vom 19.01.2017 erläuterte der Beklagte, dass er die Kosten für Fahrzeugmiete und betrieblichen Versicherungen beim Gewinn nicht mindernd anerkannt habe, weil die geltend gemachten Beträge nicht nachvollziehbar seien. Zudem seien die Kosten nicht einmal ansatzweise hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit nachgewiesen. Nach einer Vorsprache des Klägers Anfang Februar 2017 beim Beklagten und der Vorlage von Unterlagen mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten am 08.02.2017 erhöhte der Beklagte die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Änderungsbescheid vom 17.02.2017. Hierin wurde u.a. ausgeführt, aufgrund der im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen habe der Kläger höhere Betriebsausgaben nachgewiesen. Hierdurch mindere sich der monatlich anzurechnende Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit von 151,68 Euro auf 126,81 Euro monatlich. Es werde darauf hingewiesen, dass die Ausgaben für die Anmietung eines Pkws in Höhe von 150,00 Euro monatlich nicht berücksichtigt seien, da er diese nicht nachgewiesen seien.
Am 19.04.2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Daraufhin erließ der Beklagte einen Bescheid vom 10.05.2017 mit der Überschrift "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren". In dem Bescheid heißt es, nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des Widerspruches des Klägers vom 17.01.2017 hebe der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016 auf. Dem Widerspruch des Klägers sei damit auf dem Verwaltungswege im vollen Umfang entsprochen worden. Der Beklagte weise daraufhin, dass die materielle Abhilfe bereits mit dem Kläger zugestellten Änderungsbescheid vom 17.02.2017 erfolgt sei. Die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten könnten nicht erstattet werden, da die Abhilfeentscheidung aufgrund eines neuen Sachverhaltes erfolgt sei. Der Bescheid war an den Kläger adressiert. Nach Erlass des Bescheides vom 10.05.2017 erklärte der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, die Untätigkeitsklage für erledigt.
Gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 10.05.2017 legte der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 26.06.2017 hat der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Klage erhoben.
Die Prozessbevollmächtigte beantragt schriftsätzlich,
1) den Bescheid vom 10.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22.12.2016 zu tragen.
2) den Bescheid vom 10.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Pkw des K...