Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass eines Summenbescheides durch den Rentenversicherungsträger nach durchgeführter Betriebsprüfung beim Arbeitgeber

 

Orientierungssatz

1. Nach § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB 5 erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern.

2. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich danach, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist.

3. Sind die vom Arbeitgeber geführten Lohnunterlagen unvollständig, so kann der Rentenversicherungsträger nach Schätzung einen Summenbescheid erlassen. Ergeben sich dagegen keinerlei Hinweise auf nennenswerte Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers, so ist der Erlass eines Summenbescheides unzulässig.

4. Allenfalls bestehende Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten stellen keine ausreichende Tatsachenfeststellung für eine Beitragsforderung dar.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 5.785,58 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den nach einer Betriebsprüfung erlassenen Summenbescheid der Antragsgegnerin vom 20.3.2013, mit dem Beiträge in Höhe von 23.142,30 EUR einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 4.775,50 Euro nachgefordert werden.

Am 29.9.2010 erfolgte beim Antragsteller in dessen Restaurant "F" eine unangemeldete Prüfung des Hauptzollamtes (HZA) E. Dabei wurden neben dem Antragsteller und dessen Sohn E drei Personen (Frau S K, Frau O1 H1, Frau W O) angetroffen. Frau K gab bei ihrer am selben Tag erfolgten Befragung an, seit 5 Tagen als Küchenhilfe für den Antragsteller gearbeitet zu haben. Frau O gab an, seit ca. 15 Tagen als Tellerwäscherin für den Antragsteller tätig gewesen zu sein. Frau H1 erklärte, seit 7/2010 für den Antragsteller als Aushilfe in der Küche zu arbeiten.

Anlässlich ihrer Vernehmung am 12.1.2011 durch das HZA E erklärte Frau O, sie habe für den Antragsteller ab ca. 16.9. bis Ende Oktober 2010 gearbeitet. Sie habe in der Woche ca. 10 bis 13 Stunden an unterschiedlichen Tagen nach Bedarf gearbeitet. Für September habe sie einen Lohn von 200,00 Euro, für Oktober von 400,00 Euro erhalten. Im Restaurant würde sonst noch der Antragsteller, dessen Ehefrau und Sohn sowie Frau H1 arbeiten.

Der Antragsteller selbst erklärte bei seiner Vernehmung am 18.2.2011, dass Frau K gar nicht bei ihm gearbeitet habe, sondern bei ihm zu Besuch gewesen sei. Die Frage nach ihrer Tätigkeit am Tag der Prüfung habe sie wahrscheinlich falsch verstanden. Frau O sei seit Mitte September für 4 bis 6 Wochen für ihn tätig gewesen. Frau H1 sei Rentnerin, sie habe schon jahrelang bei ihm als Köchin gearbeitet. Sie habe zwei Stunden am Tag gearbeitet, meistens am Wochenende, bei Bedarf auch mal in der Woche. Frau O habe auch nur am Wochenende gearbeitet, auch nur zwei Stunden ähnlich wie Frau H1. Die Frauen hätten einen Stundenlohn von ca. 7 Euro erhalten. Die Frauen hätten frei Essen und Trinken gehabt, Frau H1 dürfe auch in seiner Personalwohnung wohnen. Keine sei mehr in seinem Dienst. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung mache der Steuerberater. Er sei der Meinung gewesen, dass alles in Ordnung gewesen sei.

Frau O war vom 19.9. bis 31.10.2010 als geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur Sozialversicherung gemeldet. Frau H1 war vom 24.9.2010 bis 31.7.2012 ebenfalls als geringfügig Beschäftigte gemeldet.

Am 18.5.2011 gegen 19 Uhr trafen die Beamten des HZA E bei einer Prüfung des Restaurants des Antragstellers gem. § 2 SchwarzArbG ausweislich des Ermittlungsberichts vom 23.5.2011 neben dem Sohn des Antragstellers, Herrn E H, nur eine weitere Person, Herrn E A an, der angab, lediglich am Tag der Prüfung in der Küche geholfen zu haben. Er erhalte keinen Lohn. Er sei bei seinem Freund E H zu Besuch. Zusätzlich wurde ein Erfassungsbogen vom 18.5.2011 betreffend Frau H1 erstellt.

Im September 2011 wurden Durchsuchungen der Betriebsstätte und der Wohnung des Antragstellers und der Wohnung des Herrn E H, des Sohnes des Antragstellers, durchgeführt. Verschiedene Ordner, ein Telefonregister und diverse Unterlagen wurden sichergestellt. Im Rahmen deren Auswertung wurden keine verfahrensrelevanten Beweismittel festgestellt.

Bei seiner Vernehmung am 21.11.2011 durch das HZA machte der Antragsteller Angaben zu den Öffnungszeiten des Restaurants (Montag bis Samstag von 11:30 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 23:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11:30 Uhr bis 23:30 Uhr) und zum Personalbedarf und -einsatz. Neben ihm würden im Restaurant seine Ehefrau, sein Sohn E, Herr B als Kellner, ein K...

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