Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Auszubildenden bei grundsätzlicher Förderungsfähigkeit der Ausbildung
Orientierungssatz
1. Mit dem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für einen Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 wird klargestellt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die Ausbildung bzw. das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschließungsgründen, förderungsfähig ist. Die Grundsicherung soll nicht dazu dienen, eine versteckte Ausbildungsförderung zu ermöglichen (Anschluss BSG Urteil vom 30. 9. 2008, B 4 AS 28/07 R).
2. Wird eine nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung u. a. wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG nicht gefördert, sind Leistungen des SGB 2 zu versagen.
3. Ohne Belang ist hierbei, ob der Betreffende lediglich immatrikuliert ist, aber das Studium nicht mehr betreibt. Es kommt ausschließlich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Das mit der Beschwerde verfolgte Begehren der Antragstellerin auf einstweilige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des SG vom 16.06.2014 und macht diese auch zum Gegenstand dieses Beschlusses; § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, mithin den materiellen Anspruch für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Antragstellerin hat in diesem Sinne den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" wird klargestellt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die begonnene Ausbildung bzw. das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschließungsgründen, förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß § 60 - 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R, Rn. 14).
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums des Antragstellers führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden konnte; es wird insoweit Bezug genommen auf die Bescheinigung des Studentenwerks Düsseldorf vom 04.11.2013, wonach die Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht erfüllt sind und die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Gründe im angegriffenen Beschluss des SG vom 16.06.2014 Bezug genommen.
Auch der Hinweis der als freiberufliche Rechtsanwältin tätigen Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, sie übe ihr Studium nicht aus, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22. Juli 2010 - L 7 AS 123/09; Beschluss vom 13.08.2014 - L 7 AS 1439/14 B ER). Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf die Antragstellerin Anwendung, weil sie als Studentin der Physik seit dem Wintersemester 2013...