Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 37 AS 1228/15) gegen den Bescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, C, beigeordnet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Aufforderung des Antragsgegners, einen Antrag auf vorgezogene Altersrente zu stellen.
Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zuletzt in Höhe von 789,90 EUR monatlich. Bei ihm ist ein GdB von 30 anerkannt.
Mit Schreiben vom 15.05.2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ihm bis zum 08.06.2014 eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers nach § 109 SGB VI vorzulegen, aus der hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt er frühestens eine Rente beziehen könne. Mit Schreiben vom 06.11.2014 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller unter Berufung auf §§ 60,66,67 SGB I an die Vorlage der Bescheinigung. Daraufhin legte der Antragsteller dem Antragsgegner die erste Seite einer Rentenauskunft vom 14.11.2014 vor, wonach er die Regelaltersgrenze am 14.08.2017 erreichen und sich die Regelaltersrente voraussichtlich auf 873,19 EUR belaufen werde, sowie die Anlage "Versicherungsverlauf". Die übrigen Anlagen zur Rentenauskunft legte der Antragsteller nicht vor.
Mit Bescheid vom 26.01.2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Der Antragsteller sei nach § 12a SGB II verpflichtet eine vorgezogene Altersrente bei Erreichen des 63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies mit Abschlägen verbunden sein sollte. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei er zur Entscheidung gekommen, den Antragsteller zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern. Er sei gehalten, wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Der Antragsteller sei verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen und zu verringern. Es seien keine maßgeblichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen spreche. In Abwägung der Interessen des Antragstellers mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei dem Antragsteller die Beantragung der genannten vorrangigen Leistung zumutbar, da die Hilfebedürftigkeit beseitigt bzw. verringert werde. Bei seiner Ermessenentscheidung habe er die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung geprüft. Die Ausnahmen aus der Unbilligkeitsverordnung lägen im Fall des Antragstellers nicht vor. Auch wenn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, könne nach Prüfung und Abwägung mit den Gründen der Unbilligkeitsverordnung in Verbindung mit §§ 12a, 5 Abs. 3 SGB II nicht auf vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente verzichtet werden. Es seien keine weiteren, nicht von der Unbilligkeitsverordnung umfassten Gründe, die gegen eine solche Aufforderung sprächen, ersichtlich.
Hiergegen legte der Antragsteller am 29.01.2015 Widerspruch ein. Er rügte eine fehlende Anhörung nach § 24 SGB X. Er werde durch eine vorzeitige Verrentung zum dauerhaften Sozialhilfefall, obwohl seine abschlagsfreie Altersrente zur Deckung seines Bedarfs ausreichen würde. Dies stelle ein Fall der unbilligen Härte dar. Die Ermessensentscheidung sei fehlerhaft. Es handele sich lediglich um eine Ansammlung von Textbausteinen ohne Prüfung des Einzelfalls. Der Antragsgegner unternehme keinen Versuch mehr, ihn in Arbeit zu vermitteln. Der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nahm Akteneinsicht. Der Antragsgegner setzte ihm eine Frist bis zum 20.02.2015 zur weiteren Widerspruchsbegründung.
Am 29.01.2015 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.01.2015 beantragt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der Antragsgegner habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt.
Der Antragsgegner hat dargelegt, der Antragsteller werde bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente bei Erreichen des 63. Lebensjahres eine Rente von 810,32 EUR erhalten. Eine solche Rente sei bedarfsdeckend. Der Antragsteller habe weder eine geeignete, aussagekräftige Rentenauskunft vorgelegt noch die Vorlage einer solchen angekündigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung und Kenntnis über die Notwendigkeit die seit Mai 2014 angeforderte Rentenauskunft nicht in geeigneter Form vorgelegt habe. Aus den zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umständen ergebe sich kein Fall einer generellen Unbilligkeit. Bei einem Renteneinkommen von 810,32 EUR müsse d...