Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Darlegungslast des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es geboten, das Vorbringen so zu präzisieren, dass die Sach- und Rechtslage möglichst in einem Schriftsatz durchdrungen und aufbereitet dargestellt wird. Bleibt aufgrund kursorischen Vorbringens unklar, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Aspekte ein Antragsteller sein Begehren stützt, so ist das Gericht nicht gehalten, zu einem weiteren Vorbringen aufzufordern.

2. Allgemein gehaltene Hinweise des Antragstellers beispielsweise auf Verjährung und Verfristung sind unzureichend; sie sind zu konkretisieren. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Antragsteller sich gegen eine gesetzlich vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit wendet. Insoweit sind die geltend gemachten besonderen Nachteile konkret darzulegen.

3. Ein etwaiger Anhörungsfehler kann im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern. Hierzu ist ein konkreter Vortrag des Antragstellers erforderlich.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 3.187,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es reduziert sich unter Bezugnahme auf die Klageschrift vom 30.06.2014 auf den Vortrag, dass der streitbefangene Bescheid dem Kläger erstmals im Januar 2014 bekannt gegeben worden und deswegen Verjährung bzw. Verfristung eingetreten sei bzw. die Einrede der Verjährung erhoben werde. Zudem sei die Höhe der Rückforderung nicht nachvollziehbar. Schließlich sei der Rückforderungsbescheid erlassen worden, ohne zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.

Dieses eher schlagwortartige Vorbringen trägt die Beschwerde nicht. Gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es nicht nur tunlich sondern auch geboten, das Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dahin zu präzisieren, dass die Sach- und Rechtslage möglichst in einem Schriftsatz durchdrungen und aufbereitet dargestellt wird. Zwar enthält die auch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbare Regelung des § 92 SGG nur eine "Soll"-Vorgabe. Indessen verdichtet sich diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einem faktischen "Muss". Bleibt aufgrund kursorischen Vorbringens nämlich unklar, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Aspekte ein Antragsteller/Beschwerdeführer seinen Begehren stützt, kann dies nicht dazu führen, dass das Gericht gehalten wäre, zu weiterem Vorbringen aufzufordern. Zwar greift § 106 Abs. 1 SGG grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Allerdings steht dies immer unter dem Vorbehalt, dass dieses Verfahren auf Vorläufigkeit und Schnelligkeit angelegt ist, mithin es den Beteiligten obliegt, sogleich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend vorzutragen.

Daran fehlt es. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf Verjährung und Verfristung sind nicht konkretisiert. Mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind sie insbesondere nicht geeignet, die offensichtliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dass und welche besondere Nachteile dem Kläger infolge der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit entstehen, ist nicht dargetan, worauf bereits das SG hingewiesen hat.

Zum Vorbringen des Klägers, vor Erlass des Rückforderungsbescheides hätte ihm rechtliches Gehör gewährt werden müssen, hat sich das SG zutreffend geäußert. Ein Anhörungsfehler (§ 24 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X)) ist durch das Widerspruchsverfahren geheilt (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, 2014, § 41 Rdn. 15). Voraussetzung ist, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (Schütze, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Kläger hat indes nichts dazu vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen war.

Soweit der Kläger meint, die im Widerspruchbescheid vom 12.06.2014 bezifferte Rückforderungshöhe sei mangels Spezifizierung nicht nachvollziehbar, erschließt sich das nicht. Der Widerspruchsbescheid weist die Berechnungsgrundlagen aus. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass und inwieweit der Rechenweg fehlerbehaftet ist. Nötigenfalls wird dies im Klageverfahren zu klären sein.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kostenentscheidung beruh...

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