Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Kostenanteil der Warmwasserversorgung bei den Kosten für die Unterkunft und Heizung
Orientierungssatz
1. Die zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.
2. Wie im Einzelfall bei fehlenden Messvorrichtungen der Energieanteil und damit der Kostenanteil auf die Warmwasserversorgung im Rahmen der nach § 22 SGB 2 zu erstattenden Kosten zu ermitteln ist, ist im jeweiligen Einzelfall konkret zu entscheiden. Damit kann die gerichtliche Einzelfallentscheidung wegen fehlender Übertragbarkeit auf andere Rechtstreitigkeiten nicht von allgemeiner Bedeutung sein.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2018 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz angefochten werden kann, denn wegen des 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes (streitig sind für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.11.2015 weitere Leistungsansprüche von insgesamt 227,16 EUR, so dass die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und damit die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung aufgrund der Regelung des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG ebenfalls nicht vorliegen) bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann allerdings die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über sie entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 09.04.2015, Az. L 2 AS 2194/14 NZB, bei juris Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2014, Az.: L 2 AS 1169/14 NZB, bei juris Rn. 13; LSG NRW, Beschluss vom 17.07.2014, Az.: L 2 AS 262/14 NZB, bei juris Rn. 8; siehe auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 2 AS 2419/14 NZB, bei juris Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: L 19 AS 1844/12 NZB, bei juris Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2012, Az.: L 6 AS 2232/11 NZB, bei juris Rn. 17). Dabei macht nicht bereits der Umstand, dass eine Meinung vertreten wird, zu der bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, eine Sache zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 2 AS 2419/14 NZB, bei juris Rn. 4; LSG NRW Beschluss vom 09.11.2009, Az.: L 12 B 90/09 AS NZB, bei juris Rn. 21).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, wie im Einzelfall bei fehlenden Messvorrichtungen dafür konkret ermittelt werden könne, welcher Energieanteil und damit Kostenanteil auf die Warmwasserversorgung entfalle. Eine grundsätzliche Klärung dieser Frage kann durch eine Weiterführung des Rechtsstreits schon deshalb nicht erfolgen, weil - wie vom Beschwerdeführer zutreffend selbst angemerkt wird - der jeweilige Einzelfall bei der Ermittlung der Kosten der Warmwasserversorgung in den Blick zu nehmen ist, so dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wegen fehlender Übertragbarkeit auf andere...