Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung im Eilrechtsschutz bei Bindungswirkung des ablehnenden Leistungsbescheides

 

Orientierungssatz

Für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der die Gewährung von Leistungen ablehnende Bescheid bindend geworden ist. Die Bindungswirkung eines ablehnenden Bescheides schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus. Im Eilverfahren kann nicht mehr erlangt werden als im Hauptsacheverfahren.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.08.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Dem Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Der die Gewährung von Leistungen ablehnende Bescheid vom 06.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2013 ist in Bindungswirkung erwachsen, da die Klagefrist abgelaufen ist, ohne dass die Antragstellerin Klage erhoben hätte. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Antragsgegners; gegenteilige Umstände hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Erinnerung und Fristsetzung nicht mitgeteilt. Die Bindungswirkung eines Bescheides schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.07.2013 - L 2 AS 1133/13 B ER - unveröffentlicht -; LSG NRW Beschluss vom 07.03.2012 - L 12 AS 270/12 B ER juris Rn. 8 mwN; Beschluss vom 04.04.2011 - L 6 AS 2060/10 B ER juris Rn. 31 mwN; Beschluss vom 09.07.2009 - L 7 B 132/09 AS ER juris Rn. 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 26 d).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren aus den o.g. Gründen keine Aussicht auf Erfolg iSv §§ 73a SGG iVm § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat. Im Übrigen fehlt es auch an der Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6314769

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