Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Hyperlipidämie. Regelleistung
Leitsatz (redaktionell)
Es ist unklar, ob eine der Krankheit “Hyperlipidämie” angemessene Ernährung Mehrkosten verursacht. Jedenfalls vorübergehend ist es dem Hilfebedürftigen zuzumuten, etwaige Mehrkosten aus der Regelleistung zu bestreiten. Für eine einstweilige Anordnung, gerichtet auf Bewilligung zusätzlicher Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II, fehlt es daher am Anordnungsgrund.
Normenkette
SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 23.10.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 25.10.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Bereits ein Anordnungsanspruch ist zweifelhaft. Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen zu klären, ob im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Zuerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II weiterhin auf die " Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe", Stand 2. Auflage 1997, abzustellen ist, nach denen auch im Falle des Antragstellers ein krankheitsbedingter Mehrbedarf zu bejahen wäre, oder ob der "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG" des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand Januar 2002, wonach u.a. die vom Antragsteller einzuhaltende Ernährung bei Vorliegen einer Hyperlipidämie Mehrkosten verursachen soll (vgl. zum Problemkreis etwa LSG NRW, Beschluss vom 24.07.2006 - L 19 B 51/00 AS; Beschluss des Senats vom 23.06.2006 - L 20 B 109/06 AS zu Diabetes mellitus Typ Iia), aktuellere medizinische Erkenntnisse berücksichtigt und daher der rechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist. Die von der Antragsgegnerin eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 25.09.2006 jedenfalls geht davon aus, dass beim Krankheitsbild des Antragstellers die erforderliche Diät ohne erhöhte Kosten durchführbar sei. Insoweit wird ggf. zum Gesundheitszustand des Antragstellers weiter zu ermitteln sein, insbesondere aber zu der Frage, ob aussagekräftige aktuelle medizinische Erkenntnisse die eine oder die andere Einschätzung stützen.
Der Senat hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins auf ältere medizinische Erhebungen zurückgehen und der Überprüfung im Hinblick darauf bedürfen, ob nicht inzwischen durch Einkauf entsprechender Produkte in Supermärkten zu vergleichbaren Preisen sowie durch eine im Vergleich zum Stand der medizinischen Erkenntnis von vor einigen Jahren geänderte Ernährung bei Hyperlipidämie eine der Krankheit angemessene Ernährung auch ohne Mehrkosten erfolgen kann.
Dementsprechend hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20.01.2006 - L 20 (9 B) 34/05 SO ER sowie vom 21.03.2006 - L 20 B 58/05 SO ER entschieden, im Falle einer Hyperlipidämie sei es eher wahrscheinlich, dass die Einhaltung einer krankheitsangemessenen Kostform nicht zu Mehrkosten für Ernährung führe. Gesichtspunkte, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Fall nahelegten, sind nicht ersichtlich.
Zur Überzeugung des Senats ist es dem Antragsteller deshalb zuzumuten, insoweit die - im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mögliche - genauere Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten und solange, den Mehrbedarf unterstellt, diesen vorübergehend aus den Regelleistungen zu finanzieren, zumal Darlegungen zum konkreten Kostenaufwand und einer ggf. auch vorübergehend nicht zumutbaren finanziellen Belastung derzeit fehlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen