Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfreiheit des sonstigen Sonderrechtsnachfolgers im sozialgerichtlichen Verfahren nur bei Aufnahme eines Gerichtsverfahrens, nicht eines Verwaltungsverfahrens
Orientierungssatz
Ein sonstiger Sonderrechtsnachfolger, der nicht mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist im Verfahren vor dem Sozialgericht nicht nach §§ 183 Satz 1, 197a SGG (i. V. m. 56 SGB 1) von Gerichtskosten befreit, wenn er nach dem Tod des Berechtigten das Verwaltungsverfahren fortgeführt hatte und selbst Klage erhebt.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.01.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar richtet sie sich gegen die (nur) vorläufige Festsetzung des Streitwertes. Gleichwohl ist sie nicht nach § 197 a SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen, denn die Kläger erheben keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes. Die Kläger machen vielmehr geltend, das anhängige Klageverfahren sei für sie nach § 183 SGG kostenfrei. Im Streit steht also, ob die Vorschriften des GKG über § 197 a SGG hier überhaupt Anwendung finden. Insoweit ist die Beschwerde mangels gegenteiliger Bestimmung nach der Grundregel des § 172 Abs. 1 SGG auch schon gegen die nur vorläufige Festsetzung des Streitwertes statthaft.
Der Rechtsbehelf ist aber nicht begründet. Die Kläger sind nicht nach § 183 SGG kostenmäßig privilegiert, so dass das Sozialgericht zu Recht nach § 197 a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhebt.
Die Kläger sind nicht Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Versicherte ist die am 07.10.2004 (also im Verlauf des Widerspruchsverfahrens) verstorbene Mutter der Kläger, deren Altersrentenverfahren die Kläger als Erben fortführen.
Rechtsnachfolger des Versicherten sind nur dann nach § 183 Satz 1 SGG kostenmäßig privilegiert, wenn sie Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I sind. Hierzu zählen zwar auch die Kinder des Berechtigten, allerdings nur dann, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Beides ist hier, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 21.03.2006 bestätigt hat, nicht der Fall.
Damit sind die Kläger (lediglich) Rechtsnachfolger nach bürgerlichem Recht, also sonstige Rechtsnachfolger im Sinne der Vorschrift des § 183 Satz 2 SGG, die folgenden Wortlaut hat: "Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei". Schon ihrem Wortlaut nach ("bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei") setzt die Regelung die Aufnahme eines ursprünglich für den Berechtigten nach § 183 Satz 1 SGG kostenfreien Verfahrens voraus. Ersichtlich nicht erfasst ist deshalb der hier zu entscheidende Fall der sonstigen Rechtsnachfolge im Widerspruchsverfahren und Klageerhebung schon durch den sonstigen Rechtsnachfolger, denn nur das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber das Widerspruchsverfahren wird von der kostenmäßigen Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG erfasst. Aber nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn der Regelung des § 183 Satz 2 SGG spricht gegen die Annahme der Kläger, bei sonstiger Rechtsnachfolge im Widerspruchsverfahren müsse das Klageverfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei sein. Der Gesetzgeber will es den sonstigen Rechtsnachfolgern ermöglichen, ein schon vom Berechtigten selbst eingeleitetes sozialgerichtliches Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei zu Ende zu führen. Die eigene Entscheidung des sonstigen Rechtsnachfolgers, ein Rechtsmittel einzulegen, soll hingegen kostenmäßig nicht mehr privilegiert sein. Erst recht kann dann die (eigene) Entscheidung des sonstigen Rechtsnachfolgers, nach Abschluss des von ihm aufgenommenen Widerspruchsverfahrens erstmals den Klageweg zu beschreiten, nicht die Kostenfreiheit nach § 183 Satz 2 SGG begründen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen