Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Recht der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Die Höhe des Regelbedarfs nach § 20 SGB 2 ist mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar und damit verfassungsmäßig (BVerfG Urteil vom 23. 7. 2014, 1 BvL 10/12).
2. Dies gilt auch für die Regelbedarfsermittlung ab 2018.
3. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Der Gesetzgeber hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten.
4. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 -2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und - soweit nötig - in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.
Hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren bestehen nicht.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2018, mit welchem den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 gewährt werden.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der den Klägern zustehenden Bedarfe auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ermittelt und den Klägern die diesen Vorgaben entsprechenden Leistungen bewilligt. Der Beklagte hat den Regelbedarf für die Zeit ab dem 01.01.2018 nach §§ 20 Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 SGB II, 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG i.V.m. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 08.11.2017 (BGBl I, 3767 - RBSFV 2018) zutreffend ermittelt. Die Kläger rügen lediglich, die Ermittlung der konkreten Regelbedarfe im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes i. d. F. vom 22.12.2016 sei verfassungswidrig.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt alleine dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.02.2018 - L 19 AS 2324/17 B und vom 04.06.2018 - L 19 AS 664/18 B, ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B und vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17, LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 - festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 - RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die Regelbedarfsermittlung ab 2018 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrundegelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die der Gesetzgeber in § 10 RBEG 2011 und das Bundesverfassun...