Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. kein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Das Verfassungsrecht ist nicht dadurch verletzt, dass die frühere Weihnachtsbeihilfe nach § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG ab 1.1.2005 aus dem angemessenen Barbetrag nach § 35 Abs 2 SGB 12 zu bestreiten ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
Die 1926 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig (Pflegestufe 2) und wird im C-Haus, einer Pflegeeinrichtung in N, vollstationär gepflegt. Sie erhält von der Antragsgegnerin seit dem 01.01.2005 Hilfe zur Pflege nach den §§ 19 Abs. 3, 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII steht ihr ein Barbetrag von insgesamt 134,10 EUR monatlich zur persönlichen Verfügung. Im Oktober 2005 wurde ihr zudem eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 365,50 EUR gewährt.
Am 24.11.2005 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch ihre gesetzliche Betreuerin, die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2005 mit der Begründung ab, dass gemäß § 31 SGB XII der gesamte Bedarf durch den geleisteten Regelsatz abgegolten sei und nach § 35 SGB XII nur Leistungen für Bekleidung und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung gesondert erbracht werden könnten.
Mit ihrem am 06.12.2005 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin vorgetragen, der Wortlaut des § 35 Abs. 2 SGB XII ("insbesondere") schließe die Gewährung anderer als von der Antragsgegnerin anerkannter Leistungen nicht aus.
Die Situation von Heimbewohnern sei mit der anderer Sozialhilfeempfänger schon deshalb nicht vergleichbar, weil ihnen aus den im Vergleich zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) der Höhe nach unveränderten Barbeträgen ein Ansparen von Barbeträgen nicht möglich sei, zumal auch Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkassen zu erbringen seien. Die Regelsätze anderer Sozialhilfeempfänger seien zum 01.01.2005 hingegen um 20% erhöht worden.
In Niedersachen werde hilfebedürftigen Heimbewohnern daher eine Weihnachtsbeihilfe von 34,77 EUR ausgezahlt. Mit Beschluss vom 13.12.2005 hat das SG den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch einem Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung. Zum einen seien für die Antragstellerin schlechthin unzumutbare Folgen im Falle der Nichtauszahlung der begehrten Weihnachtsbeihilfe noch vor Weihnachten nicht ersichtlich. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass aufgrund des Weihnachtsfests ein dringender zusätzlicher Mehrbedarf entstehe, der nicht mit dem zur Verfügung stehenden Barbetrag zu befriedigen sei. Zudem würde die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für hilfebedürftige Heimbewohner nach dem SGB XII zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern führen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.12.2005, zu deren Begründung sie vorträgt, sie wolle auch in diesem Jahr ihren Angehörigen ein kleines Geschenk kaufen. Dies sei ihr nicht möglich, da von dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag etwa Medikamente, der Frisör, ein von der Antragsgegnerin gewährtes Darlehen (für Zuzahlungen im Rahmen der Krankenbehandlung in Höhe von 3,45 EUR monatlich) zu finanzieren seien. Zudem beruft sich die Antragstellerin auf die Gleichbehandlung mit Beziehern von Hilfe zur Pflege und stationärer Eingliederungshilfe in Niedersachsen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 13.12.2005 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von zumindest 34, 77 EUR zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte.
II. Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2005), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz liegen nicht vor. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsac...