Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Krankengeld durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Zur Gewährung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis, d. h. maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit.

2. Ist bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil eine verlässliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht getroffen werden kann, so ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden.

3. In jedem Fall ist der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller Leistungen des SGB 2 bezieht, die seinen Lebensunterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz sichern. In einem solchen Fall ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile mit der Gewährung von Krankengeld durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung sofort abgewendet werden müssten.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld.

Der 1963 geborene Antragsteller war zuletzt vollschichtig als angelernter Schweißer im Heizungsbau auf wechselnden Baustellen mit mittelschweren Arbeiten häufig in Zwangshaltungen tätig.

Vom 19.03. bis 28.03.2012 musste der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls C 5/C6 und einer Vorwölbung der Bandscheibe mit Stenose des Spinalkanals L4/5 im N-hospital C1 behandelt werden. Seit dem 19.03.2012 war bei ihm durchgehend ärztlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Ab dem 26.03.2013 zahlte die Antragsgegnerin ihm Krankengeld.

Am 09.08.2012 unterzog sich der Antragsteller einer mikrochirurgischen zentralen Diskektomie HWK 5/6 mit Einlage eines dynamischen vertikalen Implantates.

Am 19.10.2012 wurde der Antragsteller wegen rezidivierender Beschwerden bei bekannter Bandscheibenprotrusion mit Spinalkanalstenose L4/5 erneut stationär im N-hospital C1 aufgenommen und zunächst teilweise erfolgreich minimalinvasiv behandelt. Der Antragsteller klagte jedoch laut Entlassungsbericht weiterhin über eine erhebliche Restbeschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule, die in das linke Bein ausstrahlte. Mit Gutachten vom 13.11.2012 stellte der MDK nach Untersuchung des Antragstellers fest, aufgrund der erheblichen Beschwerdesymptomatik wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei die Leistungsfähigkeit des Antragstellers deutlich eingeschränkt. Seine Arbeitsunfähigkeit bestehe fort.

Am 11.01.2013 gab der Antragsteller bei einem Gespräch bei der Antragsgegnerin an, die zwischenzeitlich durchgeführten Behandlungen hätten keinerlei Besserung erbracht, es gehe ihm eher schlechter. Er habe große Schwierigkeiten beim Laufen und wisse nicht, wie es weitergehen solle. Mit Gutachten vom 08.05.2013 verneinte der MDK nach körperlicher Untersuchung des Antragstellers am 10.04.2013 trotzdem den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem demonstrierten Fähigkeitsstörungen und den angegebenen ausgeprägten subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Der Antragsteller hatte über fortbestehende Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein geklagt und eine maximale Gehstrecke von 800 m angegeben.

Mit Bescheid vom 10.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung von Krankengeld zum 12.04.2013 ein, weil der Antragsteller auf der Grundlage des Gutachtens des MDK nicht mehr arbeitsunfähig sei. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SGG) Klage erhoben.

Mit Antrag vom 06.06.2013 hat der Antragsteller begehrt, ihm rückwirkend im Wege der einstweiligen Anordnung Krankengeld über den 12.03.2012 hinaus zu gewähren. Der Gutachter des MDK sei nicht auf die Behandlungsberichte und Ergebnisse der behandelnden Ärzte Frau Dr. Q und Dr. C eingegangen. Er sei mittellos, weil ihm auch die Bundesagentur für Arbeit jegliche Unterstützung verweigere.

Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ein von der Antragsgegnerin übersandtes, ergänzendes Gutachten des MDK ausgewertet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.10.2013 hat das SG den Antrag sodann abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich, weil das Ergebnis der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen dagegen spreche, dass der Antragsteller Krankengeld für die Zeit ab dem 06.06.2013 beanspruchen könne. Der den Antragsteller schmerztherapeutisch behandelnde Facharzt für Anästhesiologie T habe in seinem vom Gericht eingeholten Befundberich...

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